AHV und Pensionskasse ersetzen zusammen nie den ganzen Lohn. Das amtliche Leistungsziel der beiden obligatorischen Versicherungen liegt bei rund 60 Prozent des früheren Einkommens (Stand 2026). Ihre Vorsorgelücke ist die Differenz zwischen dieser Leistung und dem, was Sie im Ruhestand brauchen.
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Mit Pensionskasse dürfen Sie 2026 höchstens CHF 7'258 in die Säule 3a einzahlen, ohne Pensionskasse 20 Prozent des Erwerbseinkommens und höchstens CHF 36'288 (Stand 2026). Beide Beträge sind gegenüber 2025 unverändert, neu ist die Nachzahlung für Lücken ab 2025.
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Eine Frühpensionierung kostet an drei Stellen gleichzeitig: Wer die AHV-Rente vorbezieht, erhält sie lebenslang gekürzt, das Pensionskassenguthaben wächst in den teuersten Sparjahren nicht weiter, und bis zum Referenzalter laufen die AHV-Beiträge weiter (Stand 2026). Eine allgemeine Zahl gibt es nicht, die Bausteine lassen sich aber einzeln benennen.
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Ein Einkauf senkt das steuerbare Einkommen im Jahr der Einzahlung, und was er bringt, hängt am Grenzsteuersatz. Ob der Abzug anerkannt wird, entscheiden drei Punkte: das tatsächliche Einkaufspotenzial, ein offener Vorbezug für Wohneigentum und die Dreijahresfrist vor einem Kapitalbezug.
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Das Gesetz sieht die Rente als Regelfall vor. Ein Viertel des Altersguthabens steht daneben immer als Kapital offen, alles darüber hinaus nur, wenn das Reglement Ihrer Kasse es zulässt (Stand 2026). Eine allgemein richtige Antwort gibt es nicht, wohl aber sechs Kriterien und zwei Fristen.
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Eine Festhypothek verlängert sich nicht von selbst. Ablaufdatum und Meldefrist stehen in Ihrem Vertrag, eine gesetzliche Frist dafür gibt es nicht. Bei der Verlängerung wird die Tragbarkeit mit Ihrem heutigen Einkommen neu beurteilt, und die Amortisationspflicht läuft unverändert weiter (Stand 2026).
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Für selbstgenutztes Wohneigentum stehen zwei Wege offen: der Vorbezug, bei dem das Guthaben ausbezahlt und als Kapitalleistung besteuert wird, und die Verpfändung, bei der es in der Vorsorge bleibt. Mindestens 10 Prozent des Belehnungswerts müssen in beiden Fällen aus Mitteln ausserhalb der zweiten Säule kommen (Stand 2025).
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Die grössten Abzüge für Berufstätige im Thurgau kommen aus der Vorsorge: Säule 3a, Nachzahlung für Lücken in der Säule 3a und Einkauf in die Pensionskasse. Diese Abzüge gelten kantonsweit gleich. Was ein späterer Kapitalbezug kostet, hängt dagegen am Gesamtsteuerfuss der Wohnsitzgemeinde, und der liegt 2026 in vier Thurgauer Städten zwischen 245 und 269 Prozent.
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Ohne Trauschein greift in der Vorsorge fast nichts von selbst. Die AHV kennt für Lebenspartner keine Hinterlassenenrente, die Pensionskasse darf eine Lebenspartnerrente vorsehen, muss aber nicht, und in der Säule 3a geht ein Ehegatte immer vor (Stand 2026). Die Dauer des Zusammenlebens ändert daran nichts.
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Die AHV bleibt obligatorisch, die zweite Säule fällt weg, solange kein freiwilliger Anschluss besteht. Dafür sind in der Säule 3a 20 Prozent des Erwerbseinkommens und höchstens CHF 36'288 abziehbar statt CHF 7'258 (Stand 2026). Der Vergleich der drei Säulen zeigt, wo beim Schritt in die Selbstständigkeit eine Lücke entsteht.
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Treten Sie in eine neue Pensionskasse ein, muss die bisherige das Guthaben dorthin überweisen. Ein Wahlrecht gibt es nicht. Fehlt eine neue Kasse, entscheiden Sie zwischen Freizügigkeitskonto und Freizügigkeitspolice, und ohne Ihre Meldung geht das Geld nach spätestens zwei Jahren an die Auffangeinrichtung.
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Verbreitet sind 20 Prozent Eigenmittel und 80 Prozent Belehnung. Das ist Bankpraxis und steht in keiner Vorschrift. Verbindlich ist etwas anderes: Mindestens 10 Prozent des Belehnungswerts müssen aus Mitteln kommen, die nicht aus der zweiten Säule stammen.
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