
Das Wichtigste in Kürze
- Der Maximalbetrag der Säule 3a liegt für Personen mit Pensionskasse im Jahr 2026 bei CHF 7’258. Ohne Pensionskasse sind es 20 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 36’288 (Stand 2026, jährlich überprüft). Beide Beträge sind gegenüber 2025 unverändert. Quelle: BSV, Beträge gültig ab 1. Januar 2026
- Seit 2025 lassen sich Beitragslücken nachzahlen: nur für Lücken ab dem Jahr 2025, höchstens zehn Jahre zurück und höchstens CHF 7’258 pro Einkaufsjahr, zusätzlich zum vollständig einbezahlten ordentlichen Beitrag (Stand 2026). Quelle: BSV, Fragen zum Einkauf in die Säule 3a, Stand 2026
- Als Person ohne Pensionskasse gelten Selbstständige ohne freiwilligen Anschluss und Angestellte mit einem Jahreslohn unter der Eintrittsschwelle von CHF 22’680 (Stand 2026, jährlich überprüft). Quelle: BSV, Beträge gültig ab 1. Januar 2026
- Im Kanton Thurgau zählt der Beitrag für das Steuerjahr, wenn er bis zum 31.12. dem Vorsorgekonto gutgeschrieben ist; ohne AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im selben Jahr gibt es keinen Abzug (Stand 2026). Quelle: Steuerpraxis Thurgau StP 34 Nr. 15, Stand 2026
Es gibt zwei Höchstbeträge, und welcher für Sie gilt, entscheidet eine einzige Frage: Sind Sie einer Pensionskasse angeschlossen? Wenn ja, sind es 2026 höchstens CHF 7’258. Wenn nein, 20 Prozent Ihres Erwerbseinkommens, höchstens CHF 36’288 (Stand 2026, jährlich überprüft). Quelle: BSV, Beträge gültig ab 1. Januar 2026
Beide Beträge sind gegenüber 2025 unverändert. Neu ist dagegen, dass sich eine verpasste Einzahlung später nachholen lässt. Dieser Beitrag zeigt die Beträge im Vergleich, erklärt, wer als Person ohne Pensionskasse zählt, und was bis zum Jahresende erledigt sein muss.
Die Höchstbeträge 2025 und 2026 im Vergleich
Die Tabelle zeigt, was Sie einzahlen und in der Steuererklärung abziehen dürfen. Alle Werte gelten pro Person und pro Kalenderjahr, unabhängig davon, ob Sie auf ein Konto oder in eine Police einzahlen (Stand 2026).
| Ihre Situation | 2025 | 2026 |
|---|---|---|
| Mit Pensionskasse (kleiner Beitrag) | CHF 7’258 | CHF 7’258 |
| Ohne Pensionskasse, angestellt oder selbstständig (grosser Beitrag) | 20 % des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 36’288 | 20 % des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 36’288 |
| Nachzahlung für eine frühere Beitragslücke | noch nicht möglich | höchstens CHF 7’258 pro Einkaufsjahr, zusätzlich zum ordentlichen Beitrag |
Wer im selben Jahr zeitweise einer Pensionskasse angeschlossen war und zeitweise nicht, klärt den zulässigen Betrag vor der Einzahlung mit der Vorsorgeeinrichtung oder der Steuerverwaltung. Abziehbar ist in jedem Fall höchstens der bundesrechtliche Betrag (Stand 2026). Quelle: ESTV, Kreisschreiben Nr. 18a, Buchstabe g, Stand 2025
Woher kommen diese Beträge?
Beide Zahlen sind abgeleitete Werte. Massgebend ist der obere Grenzbetrag des Jahreslohns in der beruflichen Vorsorge, also der höchste Lohn, den das BVG-Obligatorium erfasst. Er liegt bei CHF 90’720. Der kleine Beitrag entspricht 8 Prozent davon, der grosse 40 Prozent (Stand 2026). Quelle: BVV 3 Artikel 7, Stand 2026
Dieser Grenzbetrag wird angepasst, wenn die AHV-Renten angepasst werden. Weil die Renten für 2026 unverändert blieben, blieben auch die 3a-Beträge gleich. Eine automatische Erhöhung jedes Jahr gibt es also nicht, und eine Zahl aus einem alten Merkblatt kann trotzdem falsch sein (Stand 2026). Quelle: BSV, Beträge gültig ab 1. Januar 2026
Praktisch heisst das: Prüfen Sie den Betrag jedes Jahr einmal, bevor Sie den Dauerauftrag laufen lassen. Ein zu tiefer Dauerauftrag kostet Abzug, ein zu hoher schafft Korrekturaufwand.
Wer gilt als Person ohne Pensionskasse?
Vor allem drei Gruppen. Selbstständigerwerbende ohne freiwilligen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung. Angestellte, deren Jahreslohn bei einem Arbeitgeber unter der Eintrittsschwelle von CHF 22’680 liegt, weshalb keine obligatorische Versicherung zustande kommt. Und Personen mit mehreren kleinen Anstellungen, die einzeln je unter dieser Schwelle bleiben (Stand 2026, jährlich überprüft). Quelle: BSV, Beträge gültig ab 1. Januar 2026
Beim grossen Beitrag hängt alles am Begriff Erwerbseinkommen, und der ist enger gefasst als der Lohn auf dem Vertrag. Bei Angestellten gilt der Bruttolohn nach Abzug der Beiträge an AHV, IV, EO und ALV. Bei Selbstständigen zählt das Erwerbseinkommen gemäss Steuererklärung; wer ein Verlustjahr hat, kann gar nichts abziehen (Stand 2026). Quelle: ESTV, Kreisschreiben Nr. 18a vom 22.12.2025
Für Selbstständige kommt eine Besonderheit dazu, die in der Buchhaltung regelmässig falsch läuft: Der 3a-Beitrag gehört nicht in die Erfolgsrechnung und mindert nicht das selbstständige Erwerbseinkommen. Deklariert wird er in der privaten Steuererklärung unter Ziffer 13, mit der Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung (Stand 2026). Quelle: Wegleitung zur Steuererklärung 2026, Steuerverwaltung Thurgau
Wer sich als selbstständige Person freiwillig einer Pensionskasse anschliesst, wechselt in die erste Zeile der Tabelle und darf danach nur noch den kleinen Beitrag einzahlen. Was der Anschluss sonst bedeutet, steht unter Pensionskasse und BVG verstehen.
Nachzahlen: was seit 2025 möglich ist
Seit dem 01.01.2025 lassen sich Beitragslücken der Säule 3a nachträglich schliessen. Der Rahmen ist eng gesteckt, und er wird in Ratgebern oft zu grosszügig beschrieben. Entscheidend sind fünf Punkte (Stand 2026). Quelle: BSV, Fragen zum Einkauf in die Säule 3a, Stand 2026 Quelle: BVV 3 Artikel 7a und 7b, Stand 2026
- Nachgeholt werden können ausschliesslich Lücken aus Jahren ab 2025. Eine Lücke aus 2019 bleibt eine Lücke.
- Der Blick zurück reicht höchstens zehn Jahre, was praktisch erst in den 2030er-Jahren zur Grenze wird.
- Pro Einkaufsjahr sind höchstens CHF 7’258 möglich, auch für Personen ohne Pensionskasse und auch dann, wenn mehrere Lückenjahre gedeckt werden (Stand 2026).
- Im Einkaufsjahr muss der ordentliche Höchstbeitrag zuerst vollständig einbezahlt sein, und in jedem betroffenen Jahr braucht es ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen.
- Nötig ist ein schriftliches Gesuch bei der Vorsorgeeinrichtung mit Angabe der Jahre und Beträge. Pro Lückenjahr ist nur ein Einkauf zulässig.
Richtwert: Wer 2025 wegen eines Stellenwechsels nichts einbezahlt hat, hat für dieses Jahr eine offene Lücke. Zahlt diese Person 2026 zuerst den ordentlichen Beitrag ein und reicht danach ein Gesuch für den Einkauf ein, lassen sich im selben Jahr zwei Beiträge abziehen. Ob und in welcher Höhe das in Ihrem Fall zulässig ist, bestätigt Ihre Vorsorgeeinrichtung; der Wert ist ein unverbindlicher Richtwert.
Nach dem Bezug der Altersleistung sind keine Einkäufe mehr zulässig. Wer über das Referenzalter hinaus erwerbstätig bleibt, kann dagegen bis zu fünf Jahre darüber hinaus weiter einzahlen (Stand 2026). Quelle: BVV 3 Artikel 7 Absatz 3 und 7a Absatz 4, Stand 2026
Worauf kommt es bis zum 31. Dezember an?
Der Abzug hängt am Zahlungseingang, nicht am Zahlungsauftrag. Im Kanton Thurgau muss der Betrag bis zum 31.12. dem Vorsorgekonto gutgeschrieben sein. Eine Überweisung zwischen den Feiertagen kann deshalb im falschen Jahr landen und den Abzug um zwölf Monate verschieben (Stand 2026). Quelle: Steuerpraxis Thurgau StP 34 Nr. 15, Stand 2026
Ohne AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im betreffenden Jahr gibt es keinen Beitrag und keinen Abzug. Das trifft Personen ohne solches Einkommen im ganzen Jahr, etwa im unbezahlten Urlaub. Wer Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht, darf weiter einzahlen. Ob in Ihrem Fall noch eingezahlt werden darf, hängt davon ab, ob im betreffenden Jahr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen angefallen ist; Ihre Vorsorgeeinrichtung bestätigt das vor der Zahlung (Stand 2026). Quelle: Steuerpraxis Thurgau StP 34 Nr. 15, Fassung 2024
Für die Steuererklärung brauchen Sie die Bescheinigung Ihrer Vorsorgeeinrichtung. Sie gehört als Beleg zur Deklaration unter Ziffer 13 (Stand 2026). Quelle: Wegleitung zur Steuererklärung 2026, Steuerverwaltung Thurgau
Was die Einzahlung an Steuern spart und worauf es beim späteren Bezug ankommt, steht unter Säule 3a im Thurgau. Wie die Säule 3a in die Gesamtrechnung passt, zeigt der Beitrag Vorsorgelücke berechnen.
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Häufige Fragen
Wie viel darf ich 2026 maximal in die Säule 3a einzahlen?
Mit Pensionskasse CHF 7’258. Ohne Pensionskasse 20 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 36’288 (Stand 2026, jährlich überprüft). Gegenüber 2025 hat sich nichts geändert. Quelle: BSV, Beträge gültig ab 1. Januar 2026
Ich arbeite Teilzeit bei zwei Arbeitgebern, welcher Betrag gilt?
Entscheidend ist, ob eine dieser Anstellungen eine obligatorische Versicherung in der beruflichen Vorsorge auslöst. Das ist der Fall, wenn der Jahreslohn bei einem Arbeitgeber über der Eintrittsschwelle von CHF 22’680 liegt (Stand 2026, jährlich überprüft). Sind Sie irgendwo angeschlossen, gilt der kleine Beitrag. Bleiben beide Löhne darunter, gilt der grosse. Quelle: BSV, Beträge gültig ab 1. Januar 2026
Kann ich Einzahlungen aus früheren Jahren nachholen?
Nur für Lücken ab dem Jahr 2025 und höchstens zehn Jahre rückwirkend. Pro Einkaufsjahr sind insgesamt höchstens CHF 7’258 möglich, zusätzlich zum vollständig einbezahlten ordentlichen Beitrag desselben Jahres (Stand 2026). Nötig sind ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in den betroffenen Jahren und ein schriftliches Gesuch bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung. Quelle: BSV, Fragen zum Einkauf in die Säule 3a, Stand 2026
Was passiert, wenn ich zu viel einzahle?
Abziehbar ist höchstens der bundesrechtliche Betrag; für den übersteigenden Teil gibt es keinen Abzug (Stand 2026). Mehr als den Höchstbetrag dürfen Sie nicht einzahlen; den überschiessenden Teil muss die Vorsorgeeinrichtung zurückzahlen. Melden Sie sich dort, sobald Sie den Fehler bemerken, und legen Sie der Steuererklärung die korrigierte Bescheinigung bei. Quelle: Wegleitung zur Steuererklärung 2026, Steuerverwaltung Thurgau
Allgemeine Information, keine Beratung. Gesetzliche Beträge werden jährlich überprüft.