Das Wichtigste in Kürze
- Im Obligatorium der Pensionskasse wird vom Jahreslohn ein fester Koordinationsabzug von CHF 26’460 abgezogen, gleich hoch bei jedem Pensum. Der versicherte Teil sinkt deshalb stärker als das Pensum (Stand 2026, jährlich überprüft). Quelle: BSV, Beträge gültig ab 1. Januar 2026
- Wer bei einem Arbeitgeber höchstens CHF 22’680 im Jahr verdient, liegt unter der sogenannten Eintrittsschwelle und ist dort gar nicht obligatorisch versichert (Stand 2026, jährlich überprüft).
- Mehrere kleine Pensen werden nicht automatisch zusammengezählt. Übersteigt der Gesamtjahreslohn CHF 22’680, ist eine freiwillige Versicherung möglich, sie setzt aber einen Antrag voraus (Stand 2026).
- Über 30 Prozent der Erwerbstätigen im Kanton Thurgau arbeiten Teilzeit, bei den erwerbstätigen Frauen ist es mehr als die Hälfte (Stand 2024). Quelle: Amt für Daten und Statistik Thurgau, Erwerbstätigkeit, Bezugsjahr 2024
Warum der Koordinationsabzug bei kleinen Pensen so stark wirkt
Der Koordinationsabzug ist ein fester Frankenbetrag und kein Anteil am Lohn. Bei einem Pensum von 50 Prozent wird er genauso vollständig abgezogen wie bei einem vollen Pensum, nur eben von einem halben Lohn. Der versicherte Lohn sinkt deshalb nicht proportional, sondern überproportional, und bei kleinen Pensen bleibt davon am Ende fast nichts übrig (Stand 2026).
Die Grenzbeträge stehen im Gesetz. Versichert ist der Teil des Jahreslohns zwischen CHF 26’460 und CHF 90’720. Was darunter liegt, fällt weg, was darüber liegt, erfasst das Obligatorium nicht. Bleibt nach dem Abzug weniger als CHF 3’780 übrig, wird auf diesen Mindestbetrag aufgerundet (Stand 2026, jährlich überprüft). Quelle: BSV, Beträge gültig ab 1. Januar 2026
Vor dieser Rechnung steht die Eintrittsschwelle von CHF 22’680. Darunter besteht bei diesem Arbeitgeber keine obligatorische Versicherung, weder für das Alterskapital noch für Tod und Invalidität. Eine gesetzliche Kürzung der Grenzbeträge wegen Teilzeit gibt es nicht; vorgesehen ist sie allein für Personen mit einer Teilrente der Invalidenversicherung (Stand 2026). Quelle: BVG Artikel 2, 7 und 8 sowie BVV 2 Artikel 4, Stand 2026
Das Gesetz nennt allerdings Mindestvorschriften. Eine Kasse darf besser versichern, etwa mit einem Koordinationsabzug im Verhältnis zum Pensum oder mit einer tieferen Eintrittsschwelle. Ob Ihre Kasse das tut, ist eine reglementarische Frage und steht in Ihrem Reglement, nicht im Gesetz (Stand 2026).
Wen es im Thurgau betrifft
Teilzeit ist im Kanton kein Randthema. Über 30 Prozent der Erwerbstätigen im Thurgau arbeiten Teilzeit, bei den erwerbstätigen Frauen ist es mehr als die Hälfte (Stand 2024). Quelle: Amt für Daten und Statistik Thurgau, Erwerbstätigkeit, Bezugsjahr 2024
Gesamtschweizerisch arbeitet heute mehr als ein Drittel der Erwerbstätigen Teilzeit. 2025 waren es bei den Frauen 58,6 Prozent und bei den Männern 20,9 Prozent; als Hauptgründe nennt das BFS Kinderbetreuung und andere familiäre Verpflichtungen (Stand 2025). Quelle: BFS, Vollzeit und Teilzeit, Stand 2025
Was passiert, wenn ich bei zwei Arbeitgebern angestellt bin?
Von selbst passiert nichts. Jedes Arbeitsverhältnis wird für sich betrachtet, die Löhne werden nicht zusammengezählt. Wer zweimal 30 Prozent arbeitet, kann deshalb in beiden Anstellungen unter der Eintrittsschwelle liegen, obwohl der Gesamtlohn darüber liegt (Stand 2026).
Das Gesetz sieht dafür eine freiwillige Versicherung vor. Übersteigt der gesamte Jahreslohn CHF 22’680, kann sich die betroffene Person bei der Auffangeinrichtung versichern lassen oder bei der Kasse eines ihrer Arbeitgeber, sofern deren Reglement das zulässt. Die Auffangeinrichtung muss freiwillig Versicherte aufnehmen, ein Weg besteht also immer (Stand 2026). Quelle: BVG Artikel 46 und 60, Stand 2026
Wer bei einem Arbeitgeber bereits obligatorisch versichert ist, kann den Lohn der übrigen Arbeitgeber zusätzlich versichern lassen. Zahlt die versicherte Person die Beiträge direkt an die Kasse, schuldet ihr jeder Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge auf dem bei ihm bezogenen Lohn (Stand 2026).
Ausgelöst wird das erst durch einen Antrag, eine Pflicht zur Zusammenrechnung besteht nicht. Der Bundesrat hielt in seinem Bericht vom 22.10.2025 fest, dass Mehrfachbeschäftigte in der obligatorischen beruflichen Vorsorge häufig schlechter gestellt sind als Angestellte mit einem einzigen Arbeitgeber. Eine Vorlage dazu gibt es nicht (Stand 2026). Quelle: Bundesrat, Bericht zu Mehrfachbeschäftigten vom 22.10.2025
Wie viel fehlt nach fünf Jahren Pause wirklich?
Die Frage hat zwei Antworten, weil zwei Säulen betroffen sind. In der AHV geht es um Beitragsjahre, in der Pensionskasse um Kapital, das in dieser Zeit nicht aufgebaut wird.
In der AHV bleibt die Beitragspflicht auch ohne Erwerbseinkommen bestehen. Fehlen Beitragsjahre, gibt es später eine Teilrente; als Näherung sinkt die Rente pro fehlendes Beitragsjahr um ein Vierundvierzigstel (Stand 2026). Der Kontoauszug Ihrer Ausgleichskasse zeigt, welche Jahre erfasst sind. Quelle: AHV/IV-Merkblatt 3.01 Altersrenten, Stand 2026
Jahre mit Kindern stehen dabei nicht leer da. Für jedes Jahr, in dem Ihnen die elterliche Sorge für ein Kind unter 16 zusteht, rechnet die AHV eine Erziehungsgutschrift an. Sie entspricht der dreifachen jährlichen Mindestaltersrente, bei einer Mindestrente von CHF 1’260 pro Monat also CHF 45’360 pro Anspruchsjahr; diese Zahl ist eine eigene Rechnung nach der amtlichen Formel und steht so in keiner amtlichen Tabelle (Stand 2026). Bei Verheirateten wird die Gutschrift für die Ehejahre hälftig geteilt. Quelle: AHVG Artikel 29sexies und 34, Stand 2026
In der zweiten Säule zählt das Arbeitsverhältnis, nicht das Alter des Kindes. Während des gesetzlichen Mutterschafts-, Vaterschafts-, Betreuungs- oder Adoptionsurlaubs bleibt der bisherige koordinierte Lohn versichert, ohne dass das Reglement etwas anderes vorsehen dürfte; nur Sie selbst können eine Herabsetzung verlangen. Endet das Arbeitsverhältnis, bleibt der Schutz für Tod und Invalidität noch einen Monat bestehen (Stand 2026). Quelle: BVG Artikel 8 Absatz 3 und 10 Absatz 3, Stand 2026
Welche Beiträge laufen weiter, wenn ich nicht erwerbstätig bin?
Die AHV-Beitragspflicht endet nicht mit dem Lohn. Wer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, zahlt einen Beitrag nach Vermögen und Renteneinkommen, mindestens CHF 530 und höchstens CHF 26’500 im Jahr (Stand 2026, jährlich überprüft). Quelle: AHV/IV-Merkblatt 2.03 Beiträge Nichterwerbstätige, Stand 2026
Für Verheiratete gibt es eine Ausnahme, die oft übersehen wird. Die Beiträge gelten als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet, also CHF 1’060 im Jahr. Im Konkubinat gilt das nicht, dort zahlt jede Person für sich (Stand 2026). Quelle: AHVG Artikel 3, Stand 2026
Die AHV kennt zudem eine Betreuungsgutschrift für die Pflege naher Angehöriger mit anerkanntem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Sie muss jedes Jahr schriftlich angemeldet werden und verfällt fünf Jahre nach Ablauf des Betreuungsjahres (Stand 2026). Quelle: AHVG Artikel 29septies, Stand 2026
Für einen unbezahlten Urlaub ohne gesetzlichen Anlass, etwa ein Sabbatical, enthält das Gesetz zur beruflichen Vorsorge keine Regelung. Ob die Vorsorge weiterläuft und wer die Beiträge trägt, ergibt sich aus dem Reglement Ihrer Kasse und der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Klären Sie beides schriftlich, bevor der Urlaub beginnt.
Was die Säule 3a bei Teilzeit leisten kann
Die Säule 3a, also die freiwillige und steuerlich begünstigte Vorsorge, kennt keine Pensumsgrenze. Massgebend ist allein, ob AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen vorliegt und ob eine Pensionskasse besteht (Stand 2026). Quelle: BVV 3 Artikel 7, Stand 2026
Mit Pensionskasse liegt der Maximalbetrag bei CHF 7’258 im Jahr, auch bei einem Pensum von 40 Prozent, sofern das Erwerbseinkommen mindestens so hoch ist. Ohne Pensionskasse, also typischerweise unterhalb der Eintrittsschwelle, sind es 20 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 36’288. Bei kleinen Pensen wirkt in der Praxis die Prozentgrenze und nicht der Maximalbetrag (Stand 2026, jährlich überprüft).
Nachzahlen lassen sich nur Lücken ab dem Beitragsjahr 2025, rückwirkend höchstens zehn Jahre. Pro Einkaufsjahr sind höchstens CHF 7’258 möglich, auch wenn mehrere Lückenjahre ausgeglichen werden, und jede Jahreslücke kann nur einmal ausgeglichen werden. Vorausgesetzt ist Erwerbseinkommen im Einkaufsjahr wie im Lückenjahr, und der Maximalbeitrag des laufenden Jahres muss voll einbezahlt sein (Stand 2026). Quelle: BVV 3 Artikel 7a, Stand 2026
Daraus folgt eine Einschränkung, die gerade Erwerbsunterbrüche trifft: Ein Jahr ganz ohne AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen begründet keine nachzahlbare Lücke, weil die Voraussetzung im Lückenjahr fehlt. Die Regeln dazu stehen unter Säule 3a im Thurgau.
Was sich bei der Rückkehr ins höhere Pensum ändert
Der Effekt kehrt sich um. Weil der Koordinationsabzug fix bleibt, wächst der versicherte Lohn schneller als das Pensum. Wer von 40 auf 80 Prozent erhöht, verdoppelt den Lohn, der versicherte Teil steigt bis zur oberen Limite um ein Vielfaches (Stand 2026). Quelle: BSV, Beträge gültig ab 1. Januar 2026
Dazu kommt das Alter. Die gesetzliche Altersgutschrift steigt in vier Stufen von 7 Prozent des koordinierten Lohns zwischen 25 und 34 auf 18 Prozent ab 55 (Stand 2026). Dieselbe Pensumserhöhung wirkt deshalb mit 50 stärker auf das Alterskapital als mit 30. Quelle: BVG Artikel 16, Stand 2026
Für zurückliegende Jahre bleibt der freiwillige Einkauf in die eigene Pensionskasse. Wie viel möglich ist, steht als Einkaufspotenzial auf Ihrem Vorsorgeausweis. Was dabei gilt, steht unter Pensionskasse und BVG verstehen.
Eine erste Grössenordnung für Ihre Lücke im Alter liefert der Vorsorgerechner. Die Rechenmethode Schritt für Schritt steht im Beitrag Vorsorgelücke berechnen. Was ein reduziertes Pensum für Invalidität und Todesfall bedeutet, steht unter Einkommen und Familie absichern.
Was Sie selbst prüfen können
Gehen Sie Ihre Jahre einmal durch, so wie sie waren, und halten Sie fest, was daraus folgt.
- Ihr Vorsorgeausweis, vor allem der versicherte Lohn und die Frage, ob die Kasse den Koordinationsabzug an das Pensum anpasst
- Ihr Kontoauszug der AHV, damit die Jahre ohne Beiträge sichtbar werden
- Anstellungen bei mehreren Arbeitgebern und die Frage, ob eine freiwillige Versicherung offensteht
- Jahre mit Kindern und die Anrechnung der Erziehungsgutschriften
- Ein geplanter Ausbau des Pensums und der Zeitpunkt dafür
Am Schluss wissen Sie, wo Sie stehen, und haben eine Liste offener Punkte. Den Kontoauszug bestellen Sie bei Ihrer Ausgleichskasse, den Vorsorgeausweis stellt Ihre Pensionskasse auf Wunsch erneut aus.
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Häufige Fragen
Bin ich mit einem kleinen Pensum überhaupt in der Pensionskasse?
Nur, wenn Ihr Jahreslohn bei diesem Arbeitgeber über der Eintrittsschwelle von CHF 22’680 liegt. Darunter besteht keine obligatorische Versicherung, auch nicht für Tod und Invalidität (Stand 2026, jährlich überprüft). Eine Kasse darf tiefer ansetzen; ob Ihre das tut, steht im Reglement. Quelle: BSV, Beträge gültig ab 1. Januar 2026
Zählen zwei Teilzeitstellen für die Pensionskasse zusammen?
Nicht von Gesetzes wegen. Jede Anstellung wird für sich geprüft, eine Pflicht zur Zusammenrechnung gibt es nicht. Übersteigt der gesamte Jahreslohn CHF 22’680, können Sie sich freiwillig versichern lassen, bei der Auffangeinrichtung oder bei der Kasse eines Arbeitgebers, falls deren Reglement das vorsieht (Stand 2026). Nötig ist Ihr eigener Antrag. Quelle: BVG Artikel 46, Stand 2026
Darf ich bei Teilzeit den vollen Betrag in die Säule 3a einzahlen?
Das Pensum spielt keine Rolle. Mit Pensionskasse dürfen Sie bis zu CHF 7’258 einzahlen, sofern Ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen mindestens so hoch ist. Ohne Pensionskasse sind es 20 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 36’288, weshalb bei kleinen Pensen meist die Prozentgrenze greift (Stand 2026, jährlich überprüft). Quelle: BVV 3 Artikel 7, Stand 2026
Was geschieht mit meiner Vorsorge während des Mutterschaftsurlaubs?
Der bisherige koordinierte Lohn bleibt versichert, solange der gesetzliche Mutterschaftsurlaub dauert. Dasselbe gilt für den Urlaub des anderen Elternteils sowie für Betreuungs- und Adoptionsurlaub, und zwar zwingend (Stand 2026). Bei unbezahltem Urlaub ohne solchen Anlass fehlt eine gesetzliche Regelung, dort entscheiden Reglement und Vereinbarung. Quelle: BVG Artikel 8 Absatz 3, Stand 2026