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Vorsorge Thurgau

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Pensionierung planen im Thurgau

Spätestens mit 55 tauchen die Fragen auf: Reicht das Geld, Kapital oder Rente, früher aufhören oder nicht. Wer die Antworten erst mit 64 sucht, hat die wichtigsten Weichen schon verpasst. Diese Seite ordnet die Entscheide nach Alter, mit Fristen und Quellen zum Nachlesen.

Andreas Fietz, Betreiber von vorsorge-thurgau.ch

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Referenzalter, also das Alter für den ordentlichen Rentenbeginn, liegt bei 65. Für Frauen wird es schrittweise angehoben: Jahrgang 1961 auf 64 Jahre und 3 Monate, Jahrgang 1962 auf 64 Jahre und 6 Monate, Jahrgang 1963 auf 64 Jahre und 9 Monate, ab Jahrgang 1964 gilt 65 (Stand 2026). Quelle: AHV/IV-Merkblatt 3.01, Stand 2026
  • Die AHV-Rente lässt sich vorziehen oder aufschieben. Vorbezug frühestens ab dem vollendeten 63. Altersjahr, für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 ab 62. Die Kürzung beträgt lebenslang 6,8 Prozent pro Vorbezugsjahr, für diese Jahrgänge gelten tiefere Sätze (Stand 2026). Aufschub um 1 bis 5 Jahre mit einem Zuschlag von 5,2 bis 31,5 Prozent (Stand 2026). Quelle: AHV/IV-Merkblatt 3.04, Stand 2026
  • Die Pensionskasse richtet die Altersleistung in der Regel als Rente aus. Einen Viertel des Altersguthabens können Sie in jedem Fall als einmalige Kapitalabfindung verlangen, mehr je nach Reglement. Auch die Frist für die Anmeldung steht im Reglement Ihrer Kasse, nicht im Gesetz (Stand 2026). Quelle: BVG Artikel 37, Stand 2026
  • Guthaben der Säule 3a, also der freiwilligen und steuerlich begünstigten Vorsorge, können frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter bezogen werden. Wer weiterarbeitet, kann den Bezug um höchstens fünf Jahre über das Referenzalter hinaus aufschieben (Stand 2026). Quelle: BVV 3 Artikel 3, Stand 2026

Wann sollte ich mit der Planung beginnen?

Viele beginnen mit 50, spätestens zehn Jahre vor dem gewünschten Ausstieg. Das hat nichts mit guten Vorsätzen zu tun, sondern mit Fristen. Drei der wichtigsten Weichen lassen sich kurzfristig nicht mehr stellen.

Die erste betrifft den Einkauf in die Pensionskasse, also die freiwillige Einzahlung, mit der Sie eine Beitragslücke schliessen. Solche Einkäufe sind steuerlich abziehbar. Das Gesetz sieht aber vor, dass Leistungen aus einem Einkauf in den folgenden drei Jahren nicht als Kapital bezogen werden dürfen (Stand 2026). Wer einen Kapitalbezug plant, muss Einkäufe also mehrere Jahre vorher erledigen. Quelle: BVG Artikel 79b, Stand 2026

Die zweite betrifft das Wohneigentum. Für neue Hypotheken gilt der von der FINMA anerkannte Mindeststandard der Banken: Die Schuld ist innert 15 Jahren linear auf zwei Drittel des Belehnungswerts zu amortisieren, also auf zwei Drittel des Werts, den die Bank der Liegenschaft zugrunde legt (Stand 2025). Ob die verbleibende Belastung nach der Pensionierung noch tragbar ist, entscheidet jede Bank nach eigenen Kriterien. Quelle: Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen, von der FINMA anerkannt, Stand 2025

Die dritte betrifft die AHV. Beiträge verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geschuldet sind. Danach bleibt die Lücke bestehen, und ein fehlendes Beitragsjahr kürzt die spätere Rente um mindestens einen Vierundvierzigstel, das sind rund 2,3 Prozent (Stand 2026). Wer den AHV-Kontoauszug erst mit 64 bestellt, sieht Lücken, die sich nicht mehr schliessen lassen. Quelle: AHV/IV-Merkblatt 3.01, Stand 2026

Was passiert mit 55, 60 und 64?

Die Pensionierung ist kein einzelner Termin, sondern eine Reihe von Entscheiden über rund zehn Jahre. Drei Zeitpunkte tauchen dabei immer wieder auf. Sie sind keine gesetzlichen Stichtage, sondern die Punkte, an denen sich in der Praxis etwas ändert.

Mit 55 geht es um die Bestandsaufnahme. Auf dem Pensionskassenausweis, also der jährlichen Übersicht Ihrer Vorsorgeeinrichtung, stehen Ihr Altersguthaben, die voraussichtliche Rente und der Betrag, den Sie noch einkaufen könnten. Dazu kommt der Kontoauszug der AHV, den Sie bei Ihrer Ausgleichskasse bestellen. Wer im Lauf des Berufslebens die Stelle gewechselt hat, hat möglicherweise noch ein Freizügigkeitsguthaben liegen, also Vorsorgegeld aus einem früheren Arbeitsverhältnis. Wird beim Austritt nichts gemeldet, überweist die alte Kasse die Austrittsleistung frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre später an die Auffangeinrichtung (Stand 2026). Erst wenn alles auf dem Tisch liegt, lässt sich sagen, wie weit Sie vom gewünschten Einkommen entfernt sind. Quelle: FZG Artikel 4, Stand 2026

Mit 60 werden die Entscheide konkret. Jetzt zeigt sich im Kassenreglement, ob Sie mehr als einen Viertel als Kapital beziehen können und bis wann Sie das anmelden müssen. Parallel dazu steht die Hypothek an: Laufzeit, Amortisation und die Frage, welche Belastung nach dem Erwerbsleben noch passt. Wer das Pensum vorher reduzieren möchte, findet im Gesetz zwei Ansatzpunkte: die Weiterversicherung des bisherigen Lohns bei einer Teilpensionierung ab 58, sofern das Reglement sie vorsieht, und die Weiterversicherung nach einer Entlassung ab 58 (Stand 2026). Quelle: BVG Artikel 33a und 47a, Stand 2026

Mit 64 wird es administrativ. Die AHV-Rente kommt nicht von allein, Sie müssen sie bei Ihrer Ausgleichskasse anmelden, und die Ausgleichskassen empfehlen, die Anmeldung etwa drei bis vier Monate vor dem Referenzalter oder vor dem gewünschten Rentenbeginn einzureichen (Stand 2026). Lassen Sie sich dort auch eine Vorausberechnung Ihrer künftigen Rente geben. Zur Erinnerung: Ein Vorbezug der Rente ist ab dem vollendeten 63. Altersjahr möglich, für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 ab 62 (Stand 2026). Quelle: AHV/IV-Merkblatt 3.04, Stand 2026 Quelle: AHV/IV-Merkblatt 3.01, Stand 2026

Kapital oder Rente: worauf kommt es an?

Das Gesetz sieht die Rente als Regelfall vor. Einen Viertel des Altersguthabens können Sie in jedem Fall als einmalige Kapitalabfindung verlangen, mehr je nach Reglement. Geht Ihre Kasse darüber hinaus, steht das dort, zusammen mit der Frist für die Anmeldung (Stand 2026). Quelle: BVG Artikel 37, Stand 2026

Eine allgemein richtige Antwort gibt es nicht, weil die Entscheidung an Ihrer Situation hängt. Fünf Punkte entscheiden meist:

Zwei gesetzliche Punkte gehören zum Entscheid dazu. Verheiratete und eingetragene Partner brauchen für den Kapitalbezug die schriftliche Zustimmung der Partnerin oder des Partners. Und das Altersguthaben kann in höchstens drei Schritten als Kapital bezogen werden, wobei der erste Teilbezug mindestens 20 Prozent beträgt (Stand 2026). Quelle: BVG Artikel 13a und 37a, Stand 2026

Welche Variante zu Ihnen passt, entscheidet sich an Zahlen, die auf Ihrem Vorsorgeausweis und in Ihrer Steuererklärung stehen. Die Abwägung im Detail steht im Beitrag Kapital oder Rente bei der Pensionierung.

Was kostet eine Frühpensionierung?

Eine Frühpensionierung kostet zweimal: Es fehlt Einkommen, und gleichzeitig wächst das Vorsorgeguthaben nicht weiter. Eine allgemeine Zahl gibt es nicht, weil jedes Kassenreglement anders rechnet. Die Bausteine lassen sich aber benennen.

Der Übergang lässt sich auch abfedern. Das Gesetz erlaubt, die AHV-Rente nur teilweise vorzubeziehen, nämlich zwischen 20 und 80 Prozent, und den Rest später zu beziehen (Stand 2026). Bei einer Teilpensionierung ab 58 kann zudem der bisherige Lohn in der Pensionskasse weiterversichert werden, sofern das Reglement das vorsieht. Ob eine Überbrückungsrente bis zum Beginn der AHV möglich ist, steht ebenfalls im Reglement oder in einem Gesamtarbeitsvertrag; das Gesetz verpflichtet keine Kasse dazu.

Richtwert: Als Zielgrösse für das Einkommen nach der Pensionierung werden oft 70 bis 80 Prozent des letzten Lohns genannt. Das ist eine Faustregel der Branche und kein amtlicher Wert. Was für Sie stimmt, hängt davon ab, welche Ausgaben nach dem Erwerbsleben wegfallen und welche bleiben.

Als Orientierung taugt das amtliche Leistungsziel des Bundes besser: AHV und obligatorische berufliche Vorsorge sollen zusammen rund 60 Prozent des früheren Einkommens abdecken, und zwar für Löhne bis rund CHF 90’000 (Stand 2026), darüber deckt das Obligatorium anteilig weniger ab. Den Rest bauen Sie selbst auf. Eine erste Schätzung liefert der Vorsorgerechner, die Bausteine im Detail stehen im Beitrag Frühpensionierung, was sie kostet. Quelle: BSV, Die schweizerische Altersvorsorge, Ausgabe 2026

Welche Rolle spielen Steuern im Thurgau?

Kapital aus Pensionskasse und Säule 3a wird nicht zum übrigen Einkommen gezählt, sondern getrennt besteuert, mit einer einmaligen Jahressteuer zu einem reduzierten Tarif. Im Kanton Thurgau beträgt die einfache Steuer 2 Prozent der Kapitalleistung für Verheiratete und eingetragene Partner und 2,4 Prozent für alle übrigen (Stand 2026). Quelle: Steuerpraxis Thurgau StP 39 Nr. 2, Fassung 2023

Diese einfache Steuer wird mit dem Gesamtsteuerfuss Ihrer Wohnsitzgemeinde multipliziert. Der liegt in Frauenfeld je nach Konfession bei 251 bis 267 Prozent, in Amriswil bei 269 bis 296 Prozent (Stand 2026, jährlich festgelegt). Der Wohnort entscheidet also mit, wie viel vom Kapital übrig bleibt. Dazu kommt die direkte Bundessteuer, die auf Kapitalleistungen einen Fünftel des ordentlichen Tarifs beträgt (Stand 2026). Quelle: Steuerverwaltung Thurgau, Steuerfüsse 2026 Quelle: DBG Artikel 38, Stand 2026

Weil alle im selben Jahr ausbezahlten Kapitalleistungen zusammengerechnet werden, macht der Zeitpunkt einen Unterschied. Viele prüfen deshalb, ob sich Bezüge auf mehrere Steuerjahre verteilen lassen. Das Gesetz lässt bei der Pensionskasse höchstens drei Kapitalschritte zu, und Guthaben der Säule 3a können frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter bezogen werden (Stand 2026).

Was das für Ihre Gemeinde und Ihren Betrag bedeutet, können Sie mit dem Kalkulator der Steuerverwaltung Thurgau selbst durchrechnen. Welche Abzüge im Kanton sonst noch zählen, steht im Beitrag Steuern sparen im Kanton Thurgau.

Was Sie selbst prüfen können

Es geht um Ihre Zahlen, nicht um ein Angebot. Tragen Sie zusammen, was heute vorhanden ist, und halten Sie fest, welcher Entscheid in welchem Alter ansteht.

Diese fünf Unterlagen bringen am meisten. Was fehlt, lässt sich bei Pensionskasse, Ausgleichskasse, Bank oder Steuerverwaltung nachbestellen.

Am Ende wissen Sie, wo Sie stehen, und haben eine Liste der offenen Punkte. Wie Sie Ihre Lücke von Hand nachrechnen, steht im Beitrag Vorsorgelücke berechnen, so viel fehlt Ihnen wirklich.

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Häufige Fragen

Wann sollte ich mit der Pensionsplanung beginnen?

Zehn Jahre vorher ist realistisch, viele starten mit 50. Wer einen Kapitalbezug plant, muss Einkäufe in die Pensionskasse mindestens drei Jahre vorher erledigen. AHV-Beiträge lassen sich nur fünf Jahre rückwirkend nachzahlen, danach bleibt die Lücke. Ganz am Schluss folgt die Anmeldung der Altersrente bei Ihrer Ausgleichskasse.

Rente oder Kapital aus der Pensionskasse, was ist besser?

Das kommt auf Ihre Situation an, eine allgemein richtige Antwort gibt es nicht. Das Gesetz sieht die Rente als Regelfall vor. Einen Viertel des Altersguthabens können Sie in jedem Fall als Kapital verlangen, mehr nur, wenn das Reglement Ihrer Kasse es vorsieht. Am Entscheid hängen Gesundheit, Partnersituation, Hypothek, Steuern und Ihr Bedürfnis nach einem festen Monatseinkommen.

Was kostet mich eine Frühpensionierung?

Eine allgemeine Zahl gibt es nicht. Der Vorbezug der AHV kostet lebenslang 6,8 Prozent der Rente pro Vorbezugsjahr; für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 gelten tiefere Kürzungssätze (Stand 2026). Dazu kommen die fehlenden Beiträge an die Pensionskasse, ein tieferer reglementarischer Umwandlungssatz, mit dem die Kasse das Guthaben in eine Rente umrechnet, und die AHV-Beiträge als nichterwerbstätige Person bis zum Referenzalter. Quelle: AHV/IV-Merkblatt 3.04, Stand 2026

Gehört der Vorsorgeauftrag in die Pensionierungsplanung?

Ja, als eigener Punkt neben den Geldfragen. Die finanzielle Vorsorge klärt, wovon Sie später leben. Der Vorsorgeauftrag klärt etwas anderes, nämlich wer Ihre Angelegenheiten führt und für Sie entscheidet, falls Sie urteilsunfähig werden. Beides fällt zeitlich oft zusammen, gehört aber in verschiedene Hände. Was dazugehört und wer zuständig ist, steht unter Nachlass und Vorsorgeauftrag im Thurgau.

Reicht mein Geld nach der Pensionierung?

Das hängt an drei Grössen: der künftigen AHV-Rente, der Rente oder dem Kapital aus der Pensionskasse und Ihren erwarteten Ausgaben. AHV und obligatorische berufliche Vorsorge sollen zusammen rund 60 Prozent des früheren Einkommens abdecken, und zwar für Löhne bis rund CHF 90’000 (Stand 2026), darüber deckt das Obligatorium anteilig weniger ab. Den Rest bauen Sie selbst auf. Eine erste Einordnung liefert der Vorsorgerechner. Quelle: BSV, Die schweizerische Altersvorsorge, Ausgabe 2026