
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Frühpensionierung kostet dreifach: Der Vorbezug der AHV-Rente kürzt sie lebenslang um 6,8 Prozent pro Jahr, also 13,6 Prozent bei zwei Jahren; das Pensionskassenguthaben wächst in den letzten Sparjahren nicht weiter; und bis zum Referenzalter laufen AHV-Beiträge von CHF 530 bis CHF 26’500 pro Jahr weiter (Stand 2026). Quelle: AHV/IV-Merkblatt 3.04, Stand 2026 Quelle: AHV/IV-Merkblatt 2.03, Stand 2026
- Die AHV-Rente lässt sich frühestens ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen, für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 ab 62. Der Vorbezug läuft monatsgenau, ein Monat kostet 0,6 Prozent, und ein Teilvorbezug zwischen 20 und 80 Prozent der Rente ist möglich (Stand 2026). Quelle: AHV/IV-Merkblatt 3.04, Stand 2026
- Die Altersleistung der Pensionskasse ist gesetzlich ab 63 möglich, mit entsprechendem Reglement frühestens ab 58. Der Umwandlungssatz für einen früheren Bezug ist gesetzlich nicht festgelegt und steht im Reglement Ihrer Kasse (Stand 2026). Quelle: BVV 2 Artikel 1i, Stand 2026 Quelle: BVG Artikel 14, Stand 2026
- Eine allgemeingültige Gesamtzahl gibt es nicht. Die belastbaren Werte für Ihren Fall stehen im Reglement und auf dem Vorsorgeausweis, und eine Überbrückungsrente bis zur AHV gibt es nur, wenn Reglement oder Gesamtarbeitsvertrag sie vorsehen (Stand 2026).
Eine Frühpensionierung kostet an drei Stellen gleichzeitig: Wer die AHV-Rente vorbezieht, erhält sie lebenslang gekürzt, das Pensionskassenguthaben wächst in den teuersten Sparjahren nicht weiter, und bis zum Referenzalter laufen AHV-Beiträge von CHF 530 bis CHF 26’500 pro Jahr weiter (Stand 2026). Quelle: AHV/IV-Merkblatt 2.03, Stand 2026
Eine allgemeingültige Gesamtzahl gibt es nicht, weil der wichtigste Faktor im Reglement Ihrer Pensionskasse steht. Was sich sauber benennen lässt, sind die Bausteine. Dieser Beitrag geht sie einzeln durch, damit Sie Ihre eigene Rechnung aufstellen können.
Warum gibt es keine allgemeine Zahl?
Zwei Bausteine sind gesetzlich geregelt und damit für alle gleich: die Kürzung der AHV-Rente und die Beitragspflicht bis zum Referenzalter. Drei weitere hängen an Ihrem Arbeitgeber und an Ihrer Kasse: der Umwandlungssatz bei vorzeitigem Bezug, die Frage, ob ein Bezug vor 63 überhaupt zugelassen ist, und eine allfällige Überbrückungsrente.
Genau deshalb taugen Zahlen aus dem Internet wenig. Die einzigen belastbaren Werte für Ihren Fall stehen im Reglement und auf Ihrem Vorsorgeausweis, meist als Tabelle mit einem Umwandlungssatz je Rücktrittsalter. Verlangen Sie beides, bevor Sie rechnen.
Rechnen Sie ausserdem mit zwei Zeiträumen: den Jahren bis zum Referenzalter, in denen Einkommen fehlt und Beiträge anfallen, und der Zeit danach, in der die gekürzten Renten lebenslang wirken. Der zweite Zeitraum ist der teurere, und er wird regelmässig unterschätzt.
Die Bausteine der Kosten im Überblick
Die Tabelle fasst zusammen, was beim vorzeitigen Ausstieg wegfällt und was dazukommt. Sie ersetzt keine Berechnung, zeigt aber, welche Posten in keiner Rechnung fehlen dürfen (Stand 2026).
| Baustein | Was geschieht | Grössenordnung |
|---|---|---|
| Vorbezug der AHV-Rente | lebenslange Kürzung, frühestens ab dem vollendeten 63. Altersjahr | 6,8 % pro Vorbezugsjahr, 13,6 % bei zwei Jahren |
| Jahre vor dem 63. Altersjahr | kein Anspruch auf eine AHV-Rente | Einkommen vollständig aus eigenen Mitteln |
| AHV-Beiträge als nichterwerbstätige Person | Beitragspflicht bis zum Referenzalter, bemessen nach Vermögen und Renteneinkommen | CHF 530 bis CHF 26’500 pro Jahr |
| Fehlende Altersgutschriften der Pensionskasse | das Guthaben wächst in den letzten Jahren nicht weiter | 7 bis 18 % des koordinierten Lohns pro Jahr, dazu der Zins von mindestens 1,25 % |
| Umwandlungssatz bei vorzeitigem Bezug | aus demselben Guthaben wird eine tiefere Rente | reglementarisch, gesetzlich nicht festgelegt |
| Überbrückungsrente bis zur AHV | nur wenn Reglement oder Gesamtarbeitsvertrag sie vorsehen | gesetzlich nicht vorgeschrieben, Höhe nach Reglement |
Was kostet der Vorbezug der AHV?
Vorbeziehen können Sie die Altersrente ab dem vollendeten 63. Altersjahr, Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 ab 62. Die Kürzung beträgt 6,8 Prozent für ein Jahr und 13,6 Prozent für zwei Jahre, und sie bleibt lebenslang bestehen, auch nach dem Referenzalter. Für die Übergangsjahrgänge gelten günstigere Sätze (Stand 2026). Quelle: AHV/IV-Merkblatt 3.04, Stand 2026
Der Vorbezug läuft monatsgenau, nicht in Jahresschritten. Ein Monat kostet 0,6 Prozent, sechs Monate 3,4 Prozent, achtzehn Monate 10,2 Prozent (Stand 2026). Jeder Monat, den Sie den Rentenbeginn nach hinten schieben, senkt die lebenslange Kürzung entsprechend.
Beziehen müssen Sie nicht die ganze Rente. Möglich ist ein Anteil zwischen 20 und 80 Prozent; der Rest folgt später und wird ab dem Referenzalter nicht gekürzt. Das Gegenstück ist der Aufschub: Wer ein bis fünf Jahre wartet, erhält einen Zuschlag von 5,2 bis 31,5 Prozent (Stand 2026). Quelle: AHV/IV-Merkblatt 3.04, Stand 2026
Ein Detail kostet zusätzlich: Während des Vorbezugs gilt die Beitragsdauer als unvollständig. Wer in dieser Zeit die Beiträge als nichterwerbstätige Person nicht bezahlt, riskiert obendrein eine Lücke, die pro fehlendes Jahr mindestens einen Vierundvierzigstel der Rente kostet, also rund 2,3 Prozent (Stand 2026). Quelle: AHV/IV-Merkblatt 3.01, Stand 2026
Warum trifft es die Pensionskasse doppelt?
Der erste Treffer: Es fehlen die Altersgutschriften der letzten Jahre. Sie sind altersabhängig und erreichen zwischen 55 und 65 mit 18 Prozent des koordinierten Lohns ihren höchsten Wert, dazu kommt die Verzinsung von mindestens 1,25 Prozent (Stand 2026). Wer mit 62 aufhört, verliert also die drei ertragreichsten Sparjahre. Quelle: BVG Artikel 16, Stand 2026
Der zweite Treffer: Aus dem kleineren Guthaben wird mit einem tieferen Satz gerechnet. Der gesetzliche Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent gilt für das Referenzalter 65 und nur für den obligatorischen Teil. Für einen früheren Bezug setzt die Kasse einen eigenen, tieferen Satz fest; eine gesetzliche Vorgabe dafür gibt es nicht (Stand 2026). Quelle: BVG Artikel 14, Stand 2026
Ab wann Sie überhaupt beziehen dürfen, ist zweigeteilt. Das Gesetz erlaubt den Bezug der Altersleistung ab 63. Sieht das Reglement es vor, ist er frühestens ab 58 möglich (Stand 2026). Ohne entsprechende Bestimmung im Reglement bleibt vor 63 nur eigenes Vermögen; ein Freizügigkeitsguthaben lässt sich frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter beziehen (Stand 2026). Quelle: BVV 2 Artikel 1i, Stand 2026 Quelle: Freizügigkeitsverordnung Artikel 16, Stand 2026
Die beiden Effekte verstärken sich, weil der tiefere Satz auf ein kleineres Guthaben angewendet wird. Was das in Ihrem Fall ausmacht, zeigt die Tabelle im Reglement, die für jedes Rücktrittsalter einen eigenen Satz nennt. Wie Sie die Zahlen einordnen, steht unter Pensionskasse und BVG verstehen.
Die Beiträge, die viele übersehen
Wer vor dem Referenzalter aufhört, gilt gegenüber der AHV als nichterwerbstätig und bleibt beitragspflichtig bis ans Ende des Monats, in dem er das Referenzalter erreicht. Bemessen werden die Beiträge nach dem Vermögen und dem zwanzigfachen jährlichen Renteneinkommen, bei Verheirateten je zur Hälfte (Stand 2026). Quelle: AHV/IV-Merkblatt 2.03, Stand 2026
Die Spannweite ist gross. Der Mindestbeitrag liegt bei CHF 530 pro Jahr, der Höchstbeitrag bei CHF 26’500, dazu kommen die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse. Bei einer Bemessungsgrundlage von CHF 500’000 sind es rund CHF 954 pro Jahr, bei CHF 1’000’000 rund CHF 2’014 (Stand 2026, jährlich überprüft). Quelle: AHV/IV-Merkblatt 2.03, Stand 2026
Verheiratete können befreit sein: Zahlt die erwerbstätige Ehegattin oder der erwerbstätige Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag, also CHF 1’060 pro Jahr, schuldet die nichterwerbstätige Person keine eigenen Beiträge (Stand 2026). Das ist der Grund, weshalb sich ein gestaffelter Ausstieg im Paar oft anders rechnet als einzeln.
Melden Sie sich rechtzeitig bei der Ausgleichskasse an. Wer sich im Kalenderjahr des 58. Geburtstags oder später frühpensionieren lässt, bleibt bei der bisherigen Ausgleichskasse (Stand 2026). Ohne Anmeldung entsteht eine Beitragslücke, die sich nur fünf Jahre rückwirkend schliessen lässt (Stand 2026). Quelle: AHVG Artikel 16, Stand 2026
Wie lässt sich der Ausstieg abfedern?
Zwischen Vollzeit und Ruhestand liegen mehrere Zwischenschritte, die das Gesetz ausdrücklich kennt.
- Teilpensionierung ab 58 mit Weiterversicherung des bisherigen Lohns in der Pensionskasse, wenn der Lohn um höchstens die Hälfte sinkt und das Reglement das vorsieht (Stand 2026)
- Weiterführung der Versicherung bei der bisherigen Kasse, wenn Sie nach dem 58. Altersjahr entlassen werden, mit oder ohne weitere Sparbeiträge
- Teilvorbezug der AHV-Rente zwischen 20 und 80 Prozent statt der ganzen Rente (Stand 2026)
- Gestaffelter Kapitalbezug aus der Pensionskasse in höchstens drei Schritten, der erste Teilbezug mindestens 20 Prozent (Stand 2026)
- Überbrückungsrente bis zum Beginn der AHV, sofern Reglement oder Gesamtarbeitsvertrag sie kennen
Die ersten beiden Punkte stehen im BVG, der dritte im AHV-Gesetz. Sie gelten also unabhängig davon, wie grosszügig Ihre Kasse sonst ist, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (Stand 2026). Quelle: BVG Artikel 13a, 33a und 47a, Stand 2026
Wie sich die Bausteine zu einer Zahl zusammenfügen und in welchem Alter welcher Entscheid ansteht, steht unter Pensionierung planen im Thurgau. Die Gegenrechnung dazu, also was Sie überhaupt brauchen, liefert der Beitrag Vorsorgelücke berechnen.
Weiterlesen
- Pensionierung planen im Thurgau
- Kapital oder Rente bei der Pensionierung
- Pensionskasse und BVG verstehen
Häufige Fragen
Ab wann kann ich mich frühpensionieren lassen?
Die AHV-Rente lässt sich frühestens ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen, für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 ab 62. Die Altersleistung der Pensionskasse ist gesetzlich ab 63 möglich und, wenn das Reglement es vorsieht, frühestens ab 58 (Stand 2026). Vor diesen Grenzen bleibt nur eigenes Vermögen. Quelle: AHV/IV-Merkblatt 3.04, Stand 2026
Muss ich nach der Frühpensionierung weiter AHV-Beiträge zahlen?
Ja, bis zum Ende des Monats, in dem Sie das Referenzalter erreichen. Die Beiträge bemessen sich nach Vermögen und Renteneinkommen und liegen zwischen CHF 530 und CHF 26’500 pro Jahr, dazu kommen Verwaltungskosten (Stand 2026, jährlich überprüft). Befreit sind Verheiratete, deren erwerbstätiger Ehegatte mindestens CHF 1’060 pro Jahr zahlt. Quelle: AHV/IV-Merkblatt 2.03, Stand 2026
Bekomme ich eine Überbrückungsrente bis zur AHV?
Nur wenn Ihre Pensionskasse oder ein Gesamtarbeitsvertrag sie vorsieht. Das Gesetz schreibt sie nicht vor; ob und in welcher Höhe es sie gibt, regelt allein das Reglement oder ein Gesamtarbeitsvertrag. Deshalb lässt sich weder eine Höhe noch eine Verbreitung seriös beziffern (Stand 2026). Wer sie erhält, sollte prüfen, ob die Kasse sie später mit der Altersrente verrechnet; das steht ebenfalls im Reglement.
Allgemeine Information, keine Beratung. Gesetzliche Beträge werden jährlich überprüft.