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Vorsorge Thurgau

Ratgeber · Zuletzt geprüft: 23.09.2026

Vorsorgelücke berechnen: so viel fehlt Ihnen wirklich

AHV und Pensionskasse ersetzen zusammen nie den ganzen Lohn. Das amtliche Leistungsziel der beiden obligatorischen Versicherungen liegt bei rund 60 Prozent des früheren Einkommens (Stand 2026). Ihre Vorsorgelücke ist die Differenz zwischen dieser Leistung und dem, was Sie im Ruhestand brauchen.

Fensterbank mit leerem Notizbuch und Bleistift, dahinter grüne Hügel

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Vorsorgelücke ist die Differenz zwischen Ihrem Bedarf nach der Pensionierung und den Renten aus AHV und Pensionskasse. Das amtliche Leistungsziel der beiden obligatorischen Säulen liegt bei rund 60 Prozent des früheren Einkommens, bezogen auf Löhne bis CHF 90’720 (Stand 2026, jährlich überprüft). Quelle: BSV, Die schweizerische Altersvorsorge, Ausgabe 2026
  • Die AHV-Altersrente liegt bei vollständiger Beitragsdauer zwischen CHF 1’260 und CHF 2’520 pro Monat, für Ehepaare zusammen höchstens CHF 3’780. Die 13. Rente wird erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt, gerechnet wird also Monatsrente mal 13 (Stand 2026). Quelle: AHV/IV-Merkblatt 3.01, Stand 2026 Quelle: BSV zur Umsetzung der 13. AHV-Rente, Stand 2026
  • Die Pensionskassenrente steht auf dem Vorsorgeausweis. Versichert ist im Obligatorium der Lohn bis CHF 90’720 abzüglich Koordinationsabzug von CHF 26’460; der gesetzliche Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 Prozent (Stand 2026, jährlich überprüft). Quelle: BSV, Beträge gültig ab 1. Januar 2026
  • Die Rechnung in fünf Schritten: AHV-Rente schätzen, Pensionskassenrente ablesen, Bedarf festlegen, Differenz bilden, vorhandene Guthaben abziehen. Ein fehlendes AHV-Beitragsjahr kürzt die Rente lebenslang um rund 2,3 Prozent; nachzahlen können Sie nur fünf Jahre zurück (Stand 2026). Quelle: AHVG Artikel 16, Stand 2026

AHV und Pensionskasse ersetzen zusammen nie den ganzen Lohn. Das amtliche Leistungsziel der beiden obligatorischen Versicherungen liegt bei rund 60 Prozent des Einkommens vor der Pensionierung, und es bezieht sich auf Löhne bis zum oberen BVG-Grenzbetrag von CHF 90’720 (Stand 2026, jährlich überprüft). Was Sie darüber hinaus zum Leben brauchen, ist Ihre Vorsorgelücke. Quelle: BSV, Die schweizerische Altersvorsorge, Ausgabe 2026

Die eigene Zahl brauchen Sie nicht zu schätzen. Sie steht zu zwei Dritteln bereits auf Papieren, die Sie besitzen oder bestellen können: auf dem Vorsorgeausweis Ihrer Pensionskasse und im Kontoauszug Ihrer AHV-Ausgleichskasse. Das dritte Drittel, Ihren Bedarf, legen Sie selbst fest.

Was genau ist eine Vorsorgelücke?

Der Begriff klingt technischer, als er ist. Gemeint ist die Differenz zwischen dem Geld, das nach der Pensionierung jeden Monat hereinkommt, und dem Geld, das Sie dann zum Leben brauchen. Die erste Grösse lässt sich berechnen. Die zweite ist eine Entscheidung, die Ihnen niemand abnimmt.

Die Bundesverfassung formuliert den Anspruch an die ersten beiden Säulen zurückhaltend: Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung “in angemessener Weise”. Angemessen heisst ausdrücklich nicht vollständig. Quelle: Bundesverfassung Artikel 113, Stand 2026

Das Bundesamt für Sozialversicherungen beziffert dieses Ziel: AHV und obligatorische berufliche Vorsorge decken zusammen rund 60 Prozent des früheren Einkommens ab, und weil das Obligatorium Lohnteile über CHF 90’720 gar nicht erfasst, liegt die gemeinsame Leistung bei höchstens rund CHF 54’000 im Jahr (Stand 2026). Wer mehr verdient hat, hat rechnerisch die grössere Lücke. Quelle: BSV, Die schweizerische Altersvorsorge, Ausgabe 2026

Die Lücke ist damit kein Defekt im System, sondern von Anfang an eingeplant. Sie zu schliessen ist die Aufgabe der dritten Säule und des freien Vermögens.

Wie hoch wird meine AHV-Rente?

Die AHV rechnet mit zwei Grössen: dem durchschnittlichen Einkommen über das ganze Erwerbsleben und der Beitragsdauer. Bei vollständiger Beitragsdauer liegt die Altersrente zwischen CHF 1’260 und CHF 2’520 pro Monat. Ab einem massgebenden Durchschnittseinkommen von CHF 90’720 steigt sie nicht mehr weiter, egal wie hoch der Lohn war (Stand 2026, jährlich überprüft). Quelle: BSV, Beträge gültig ab 1. Januar 2026 Quelle: AHV/IV-Merkblatt 3.01, Rententabelle, Stand 2026

Für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften gilt eine Obergrenze, die in vielen Rechnungen fehlt: Die Summe der beiden Einzelrenten beträgt höchstens 150 Prozent der Maximalrente, also CHF 3’780 pro Monat (Stand 2026). Wer zwei Maximalrenten addiert, rechnet mit CHF 5’040 statt CHF 3’780, also CHF 1’260 pro Monat zu viel. Quelle: AHV/IV-Merkblatt 3.01, Stand 2026

Neu ist die 13. Altersrente. Sie wird erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt und danach jedes Jahr im Dezember, als Zuschlag zur Dezemberrente. Für die Jahresrechnung heisst das: Monatsrente mal 13 statt mal 12 (Stand 2026). Quelle: BSV zur Umsetzung der 13. AHV-Rente, Stand 2026

Der grösste Einzelposten ist selten der Lohn, sondern eine Beitragslücke. Ein fehlendes Beitragsjahr kürzt die Rente um mindestens einen Vierundvierzigstel, das sind rund 2,3 Prozent, und zwar lebenslang. Nachzahlen können Sie nur fünf Jahre zurück (Stand 2026). Der Kontoauszug bei Ihrer Ausgleichskasse ist kostenlos und zeigt jedes Jahr einzeln. Quelle: AHV/IV-Merkblatt 3.01, Stand 2026 Quelle: AHVG Artikel 16, Stand 2026 Quelle: AHV/IV-Merkblatt 1.01

Was kommt aus der Pensionskasse?

Auf dem Vorsorgeausweis steht die voraussichtliche Altersrente. Diese Zahl ist der zweite Baustein, und sie erfasst weniger, als viele annehmen. Versichert ist im Obligatorium der koordinierte Lohn: der Jahreslohn bis höchstens CHF 90’720, vermindert um den Koordinationsabzug von CHF 26’460, mindestens aber CHF 3’780 (Stand 2026, jährlich überprüft). Quelle: BSV, Beträge gültig ab 1. Januar 2026

Aus dem angesparten Guthaben wird die Rente mit dem Umwandlungssatz berechnet. Der gesetzliche Mindestsatz von 6,8 Prozent gilt für das Referenzalter 65 und nur für den obligatorischen Teil. Wer sein ganzes Erwerbsleben zum Höchstlohn versichert war, kommt im Obligatorium auf rund CHF 25’741 Jahresrente (Männer mit Referenzalter 65, Stand 2026). Alles darüber hängt am Reglement Ihrer Kasse. Quelle: BSV, Masszahlen der beruflichen Vorsorge 2026

Die Hochrechnung auf dem Ausweis unterstellt, dass alles bleibt, wie es heute ist: gleicher Lohn, gleiches Pensum, und sie rechnet mit dem Zinssatz, den Ihre Kasse für die Hochrechnung unterstellt; der gesetzliche Mindestzins auf dem obligatorischen Guthaben beträgt 1,25 Prozent (Stand 2026). Jede Erwerbspause, jede Pensumsreduktion und jeder Stellenwechsel verändert das Ergebnis. Details dazu stehen unter Pensionskasse und BVG verstehen.

Fast immer vergessen gehen Guthaben aus früheren Arbeitsverhältnissen: Sie liegen auf einem Freizügigkeitskonto oder bei der Auffangeinrichtung und erscheinen auf keinem Ausweis.

In fünf Schritten zur eigenen Zahl

Die fünf Schritte brauchen zwei Papiere und eine Stunde Zeit. Rechnen Sie in Jahresbeträgen, das erspart Umrechnungsfehler.

  1. AHV-Rente schätzen. Verlangen Sie bei Ihrer Ausgleichskasse eine Vorausberechnung, zusammen mit dem Kontoauszug. Ohne Vorausberechnung ordnen Sie sich zwischen CHF 1’260 und CHF 2’520 pro Monat ein (Stand 2026). Das Ergebnis mal 13 rechnen.
  2. Pensionskassenrente ablesen. Nehmen Sie vom aktuellen Vorsorgeausweis die voraussichtliche Altersrente für das Alter, in dem Sie tatsächlich aufhören möchten, und nicht den Wert für 65. Freizügigkeitsguthaben von früheren Stellen separat notieren.
  3. Bedarf festlegen. Gehen Sie von Ihren heutigen Jahresausgaben aus. Streichen Sie, was wegfällt: Sparbeiträge, Arbeitsweg, Berufsauslagen, Beiträge an AHV und Pensionskasse. Rechnen Sie dazu, was zunimmt, etwa Gesundheitskosten, Reisen oder der Unterhalt am Haus.
  4. Differenz bilden. Bedarf minus Schritt 1 minus Schritt 2 ergibt die Lücke pro Jahr. Ist das Ergebnis negativ, gibt es keine Lücke, und die Frage verschiebt sich auf die Steuern und den Bezugszeitpunkt.
  5. Vorhandenes gegenrechnen. Ziehen Sie ab, was schon da ist: Guthaben der Säule 3a, Freizügigkeitskonten, freies Sparvermögen. Multiplizieren Sie die verbleibende Jahreslücke mit der Anzahl Jahre, die Sie abdecken möchten. Diese Zahl ist Ihr Sparziel.

Die Eckwerte der Schritte 1 und 2 stammen aus den amtlichen Beträgen für 2026 (Stand 2026). Quelle: BSV, Beträge gültig ab 1. Januar 2026 und AHV/IV-Merkblatt 3.01, Stand 2026

Richtwert: Wer zuletzt CHF 80’000 verdient und für die Zeit danach mit 80 Prozent davon rechnet, braucht rund CHF 64’000 im Jahr. Decken AHV und Pensionskasse zusammen das amtliche Leistungsziel von 60 Prozent ab, also rund CHF 48’000, bleibt eine Lücke von rund CHF 16’000 pro Jahr. Die 80 Prozent sind eine Faustregel der Branche und kein amtlicher Wert; unverbindlicher Richtwert zur Veranschaulichung. Ihre tatsächlichen Werte stehen auf dem Vorsorgeausweis und in der Vorausberechnung der Ausgleichskasse.

Eine erste Einordnung liefert der Vorsorgerechner. Er rechnet mit denselben amtlichen Parametern, ersetzt die Vorausberechnung Ihrer Ausgleichskasse aber nicht.

Welche Fehler verzerren die Rechnung?

Fünf Punkte führen regelmässig zu einem zu freundlichen Ergebnis. Sie sind leicht zu korrigieren, wenn man sie kennt.

Rechnen Sie die Lücke deshalb einmal für Ihr Wunschalter und einmal für das Referenzalter. Der Unterschied ist der Preis des früheren Ausstiegs. Die Bausteine davon stehen im Beitrag Frühpensionierung: was sie kostet. Quelle: AHV/IV-Merkblatt 3.01, Stand 2026

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Häufige Fragen

Wie gross ist die Vorsorgelücke im Durchschnitt?

Eine amtliche Durchschnittszahl gibt es nicht, und jede genannte Zahl beruht auf Annahmen über Bedarf und Lebensdauer. Belegt ist nur das Leistungsziel: AHV und obligatorische berufliche Vorsorge decken zusammen rund 60 Prozent des früheren Einkommens, bezogen auf Löhne bis CHF 90’720 (Stand 2026). Ihre eigene Lücke ergibt sich aus den fünf Schritten oben. Quelle: BSV, Die schweizerische Altersvorsorge, Ausgabe 2026

Ab welchem Alter sollte ich die Lücke berechnen?

So früh, dass die Zahl noch etwas bewirkt. Wer sie mit 50 kennt, hat rund 15 Jahre, um zu reagieren. Zwei Fristen machen den Unterschied: AHV-Beiträge lassen sich nur fünf Jahre rückwirkend nachzahlen, und Leistungen aus einem Einkauf in die Pensionskasse dürfen drei Jahre lang nicht als Kapital bezogen werden (Stand 2026). Quelle: AHVG Artikel 16, Stand 2026 Quelle: BVG Artikel 79b, Stand 2026

Zählt die Säule 3a zur Vorsorgelücke?

Sie zählt als Teil der Lösung, nicht als Teil der Lücke. Das Leistungsziel von rund 60 Prozent bezieht sich ausdrücklich auf die ersten beiden Säulen (Stand 2026). Was Sie in der Säule 3a angespart haben, ziehen Sie im fünften Schritt ab. Wie viel Sie jährlich einzahlen dürfen, steht unter Säule 3a im Thurgau. Quelle: BSV, Die schweizerische Altersvorsorge, Ausgabe 2026

Wie funktioniert die Berechnung der Vorsorgelücke?

Die Vorsorgelücke ergibt sich in fünf Schritten: AHV-Rente schätzen, Pensionskassenrente ablesen, Bedarf festlegen, Differenz bilden und vorhandene Guthaben abziehen. Ohne Vorausberechnung der Ausgleichskasse liegt die AHV-Rente bei vollständiger Beitragsdauer zwischen CHF 1’260 und CHF 2’520 pro Monat (Stand 2026). Quelle: AHV/IV-Merkblatt 3.01, Stand 2026 Die Pensionskassenrente für das gewünschte Pensionierungsalter steht auf dem Vorsorgeausweis. Vom festgelegten Bedarf werden beide Renten sowie vorhandenes Guthaben aus Säule 3a und Freizügigkeitskonten abgezogen, die verbleibende Jahreslücke mal Anzahl Jahre ergibt das Sparziel. Eine erste Einordnung liefert der Vorsorgerechner.

Allgemeine Information, keine Beratung. Gesetzliche Beträge werden jährlich überprüft.