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Vorsorge Thurgau

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Einkommen und Familie absichern

Solange der Lohn kommt, stellt sich die Frage nicht. Fällt er weg, durch Krankheit, Unfall oder Tod, zeigt sich innerhalb weniger Monate, was vorgesorgt war und was nicht. Diese Seite erklärt, welche Leistungen von wem kommen und an welcher Stelle die Lücke entsteht.

Andreas Fietz, Betreiber von vorsorge-thurgau.ch

Das Wichtigste in Kürze

  • Fällt das Einkommen durch Krankheit oder Unfall weg, zahlen nacheinander drei Ebenen: zuerst Lohnfortzahlung oder Taggeld, dann die Invalidenversicherung als erste Säule, dann die Pensionskasse als zweite Säule. Was darüber hinaus fehlt, deckt nur, wer selbst vorgesorgt hat.
  • Im Todesfall kennt die AHV Hinterlassenenrenten für Witwen und Witwer, also für Ehe und eingetragene Partnerschaft. 2026 liegt die Witwen- und Witwerrente zwischen CHF 1’008 und CHF 2’016 pro Monat (Stand 2026, jährlich überprüft). Quelle: AHV/IV-Merkblatt 3.03, Stand 2026
  • Konkubinatspaare haben keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV. Eine Lebenspartnerrente der Pensionskasse gibt es nur dann, wenn das Reglement sie ausdrücklich vorsieht (Stand 2026). Quelle: BVG Artikel 20a, Stand 2026
  • Wer Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht, bleibt für Tod und Invalidität über die Auffangeinrichtung versichert. Das Altersguthaben wird derweil auf einem Freizügigkeitskonto verzinst, es fliessen aber keine Sparbeiträge mehr (Stand 2026).

Was passiert bei Erwerbsunfähigkeit?

Der Ausfall kommt in Stufen und nicht auf einen Schlag. Am Anfang steht die Lohnfortzahlung oder ein Taggeld, danach prüft die Invalidenversicherung, und erst viel später zahlt die Pensionskasse. Jede Stufe hat eigene Voraussetzungen, und zwischen den Stufen entstehen die Lücken.

Nach einem Unfall und bei Krankheit greifen unterschiedliche Regeln, und einheitlich ist keine davon. Wie lange der Lohn weiterläuft und ob danach ein Taggeld folgt, richtet sich nach Ihrem Arbeitsvertrag oder einem Gesamtarbeitsvertrag. Diese Angabe finden Sie in Ihren eigenen Unterlagen, nicht in einer allgemeinen Regel.

Die Invalidenversicherung prüft zuerst, ob sich eine Rückkehr ins Erwerbsleben erreichen lässt. Eingliederung geht vor Rente, und bis ein Entscheid vorliegt, vergeht Zeit. Genau diese Zeit ist der erste kritische Punkt, weil Taggelder irgendwann enden.

Die Invalidenleistungen der Pensionskasse knüpfen an den Entscheid der Invalidenversicherung an: Wer dort eine Rente erhält, hat auch in der zweiten Säule Anspruch, sofern er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versichert war (Stand 2026). Die Höhe steht auf Ihrem Vorsorgeausweis und im Reglement Ihrer Kasse, Details dazu unter Pensionskasse und BVG verstehen. Quelle: BVG Artikel 23, Stand 2026

Was erhält meine Familie im Todesfall?

Das hängt zuerst am Zivilstand und erst danach am Geld. Die AHV richtet Hinterlassenenrenten nur an Witwen und Witwer aus, und eingetragene Partner sind Ehegatten gleichgestellt. Für Kinder kommen Waisenrenten dazu (Stand 2026). Quelle: AHVG Artikel 23 bis 25, Stand 2026

Die Voraussetzungen sind im Gesetz abgestuft. Witwen und Witwer mit Kindern haben Anspruch. Witwen ohne Kinder nur, wenn sie beim Tod das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet waren. Die Witwerrente erlischt, wenn das jüngste Kind volljährig wird; nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11.10.2022 gilt dazu eine Übergangspraxis. Die Witwen- und Witwerrente liegt 2026 zwischen CHF 1’008 und CHF 2’016 pro Monat (Stand 2026, jährlich überprüft). Quelle: AHV/IV-Merkblatt 3.03, Stand 2026

An diesen Regeln wird gearbeitet. Der Bundesrat hat am 23.10.2024 eine Anpassung der Witwen- und Witwerrenten vorgeschlagen: eine Rente bis zum 25. Geburtstag des jüngsten Kindes, unabhängig von Zivilstand und Geschlecht, dazu eine zweijährige Übergangsrente. Die Vorlage ist im Parlament hängig und nicht in Kraft: Der Nationalrat hat sie am 24.09.2025 beraten, der Ständerat noch nicht (Stand September 2026). Quelle: BSV zur Anpassung der Witwen- und Witwerrenten, Stand 2026

Dazu kommen die Hinterlassenenleistungen der Pensionskasse. Sie richten sich nach Gesetz und Reglement, und beides kann für Ihre Familie unterschiedlich ausfallen. Ein Blick ins Reglement lohnt sich deshalb, bevor Sie irgendetwas rechnen.

Was sich mit Kindern verändert

Mit dem ersten Kind springt der Bedarf. Ein Einkommen trägt nun mehrere Personen, und häufig wird zur gleichen Zeit ein Pensum reduziert. Beides wirkt in dieselbe Richtung: Die laufenden Kosten steigen, die Beiträge an die zweite Säule sinken.

Für die Kinder sieht das System eigene Leistungen vor. Stirbt ein Elternteil, richtet die AHV Waisenrenten aus. Läuft eine Rente der AHV oder der Invalidenversicherung, treten Kinderrenten dazu, und auch Pensionskassen kennen Kinderrenten zu einer laufenden Invaliden- oder Altersrente. Wie hoch diese Leistungen in Ihrem Fall ausfallen, steht in Ihrem Reglement und auf dem Vorsorgeausweis; allgemeine Beträge stehen hier bewusst keine.

Das reduzierte Pensum wirkt länger als die Betreuungsjahre. Wer weniger verdient, zahlt weniger in die Pensionskasse ein, und unterhalb der Eintrittsschwelle fällt die Versicherung ganz weg. Betroffen ist dabei das Alterskapital ebenso wie die Leistungen bei Invalidität und im Todesfall. Was dabei gilt, steht unter Vorsorge bei Teilzeit im Thurgau.

Ob neben AHV und Pensionskasse eine Lücke bleibt, hängt an Ihrem Einkommen, an Ihrem Zivilstand und an Ihrem Reglement. Das lässt sich nicht allgemein sagen, sondern nur mit Ihren Unterlagen. Welche das sind, steht im nächsten Abschnitt.

Wie finde ich meine Lücke?

Die Rechnung hat zwei Seiten: Was käme herein, und was liefe weiter. Die zweite Seite wird meist unterschätzt, weil Miete oder Hypothek, Krankenkasse und Steuern auch dann anfallen, wenn ein Lohn fehlt. Vier Unterlagen genügen für eine erste Einordnung.

Der Vorsorgeausweis ist der schnellste Einstieg. Die voraussichtliche Invalidenrente und die Leistungen für Hinterlassene stehen auf vielen Ausweisen, sonst im Reglement. Wer diese Zahlen den festen Ausgaben gegenüberstellt, sieht die Differenz auf Anhieb.

Eine erste Grössenordnung für das Alter liefert der Vorsorgerechner. Für Invalidität und Todesfall führt daran nichts vorbei, dass die Zahlen aus Ihrem Ausweis und Ihrem Reglement kommen. Deshalb bleibt es bei einer Rechnung mit Ihren Unterlagen, nicht mit Durchschnittswerten.

Was gilt im Konkubinat?

Ohne Trauschein greift kaum etwas automatisch. In der AHV knüpfen die Hinterlassenenrenten ausdrücklich an Witwen und Witwer an, also an Ehe oder eingetragene Partnerschaft. Für Konkubinatspartner gibt es dort keinen Anspruch, unabhängig davon, wie lange Sie zusammenleben (Stand 2026). Quelle: AHVG Artikel 23 und 24, Stand 2026

In der Pensionskasse ist es eine Kann-Vorschrift. Das Reglement darf eine Lebenspartnerrente vorsehen, etwa für Personen, die vom Verstorbenen erheblich unterstützt wurden, die in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen mit ihm zusammengelebt haben oder die für gemeinsame Kinder aufkommen müssen. Fehlt eine solche Bestimmung, gibt es keine Rente. Kein Anspruch besteht zudem, wenn die begünstigte Person bereits eine Witwen- oder Witwerrente bezieht (Stand 2026).

Ob Sie Ihre Partnerin oder Ihren Partner zu Lebzeiten schriftlich melden müssen, bestimmt ebenfalls das Reglement. Eine allgemeine Pflicht dazu gibt es nicht, und genau daran scheitern Ansprüche im Ernstfall. Fragen Sie Ihre Kasse direkt und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben.

In der Säule 3a, also der freiwilligen und steuerlich begünstigten Vorsorge, gibt die Verordnung eine Reihenfolge vor: Ein Ehegatte oder eingetragener Partner geht immer vor, danach folgen die direkten Nachkommen zusammen mit Lebenspartnern, die dieselben Voraussetzungen erfüllen. Ab dem 01.06.2027 dürfen Sie neben dem Ehegatten oder eingetragenen Partner zusätzlich Personen der zweiten Stufe, etwa die Lebenspartnerin, in die erste Stufe aufnehmen; kein Anteil darf dabei unter 10 Prozent des Kapitals fallen (Stand 2026). Quelle: BVV 3 Artikel 2, heutige Fassung und Fassung ab 01.06.2027 Was im Konkubinat sonst noch zu klären ist, steht im Beitrag Konkubinat, was ohne Trauschein fehlt.

Was Sie selbst prüfen können

Gehen Sie den Ernstfall einmal nüchtern durch, ohne Dramatik und ohne Produkte. Zuerst die Leistungen, die schon da sind, dann die Ausgaben, die weiterlaufen würden.

Am Ende steht eine Gegenüberstellung und eine Liste offener Punkte. Was davon unklar bleibt, klären Sie mit Ihrer Pensionskasse, Ihrem Arbeitgeber oder einer Fachperson.

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Häufige Fragen

Was zahlt die Pensionskasse, wenn ich nicht mehr arbeiten kann?

Eine Invalidenrente, sofern die Invalidenversicherung eine Rente zuspricht und Sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versichert waren (Stand 2026). Wie hoch sie ausfällt, steht auf Ihrem Vorsorgeausweis und im Reglement Ihrer Kasse. Bis zum Entscheid der Invalidenversicherung vergeht Zeit, und in dieser Phase zählt, was Ihr Arbeitsvertrag an Lohnfortzahlung oder Taggeld vorsieht. Quelle: BVG Artikel 23, Stand 2026

Erhält mein Partner ohne Trauschein eine Rente?

Von der AHV nicht. Hinterlassenenrenten gibt es dort nur für Witwen und Witwer, also bei Ehe oder eingetragener Partnerschaft (Stand 2026). Die Pensionskasse darf eine Lebenspartnerrente vorsehen, muss aber nicht. Ob Ihre Kasse das tut und ob sie dafür eine Meldung zu Lebzeiten verlangt, steht allein im Reglement. Quelle: BVG Artikel 20a, Stand 2026

Woran sehe ich, ob ich genug abgesichert bin?

An zwei Zahlen: an den Leistungen, die im Ernstfall hereinkämen, und an den Ausgaben, die weiterlaufen würden. Die erste Zahl steht auf dem Vorsorgeausweis und im Arbeitsvertrag, die zweite in Ihrem Budget. Die Differenz ist Ihre Lücke, und sie sieht für eine Familie mit Hypothek anders aus als für eine Einzelperson zur Miete.

Ändert sich bei den Hinterlassenenrenten der AHV etwas?

Eine Änderung ist vorgeschlagen, aber nicht in Kraft. Vorgesehen sind eine Rente bis zum 25. Geburtstag des jüngsten Kindes, unabhängig von Zivilstand und Geschlecht, sowie eine zweijährige Übergangsrente. Die Vorlage ist im Parlament hängig, der Nationalrat hat sie am 24.09.2025 beraten, der Ständerat noch nicht (Stand September 2026). Bis dahin gilt das heutige Recht. Quelle: BSV zur Anpassung der Witwen- und Witwerrenten, Stand 2026