
Im Konkubinat greift in der Vorsorge fast nichts von selbst. Die AHV kennt für Lebenspartner keine Hinterlassenenrente, die Pensionskasse darf eine Lebenspartnerrente vorsehen, muss aber nicht, und in der Säule 3a steht ein Ehegatte immer vor dem Lebenspartner. Wie lange Sie zusammenleben, ändert daran nichts.
Dieser Beitrag stellt Ehe und Konkubinat Säule für Säule nebeneinander und beschreibt, was sich prüfen lässt. Er ersetzt keine rechtliche Abklärung; für Verträge und Testamente sind ein Notariat oder eine Anwaltskanzlei zuständig.
Was die AHV im Konkubinat vorsieht
Die Hinterlassenenrenten der AHV knüpfen im Gesetzestext ausdrücklich an Witwen und Witwer an, also an die Ehe und an die eingetragene Partnerschaft. Ein Konkubinatspartner hat deshalb keinen Anspruch, unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens und unabhängig davon, wer wen unterstützt hat (Stand 2026). Quelle: AHVG Artikel 23 und 24, Stand 2026
Für die Kinder gilt das nicht. Waisenrenten stehen ihnen unabhängig vom Zivilstand der Eltern zu (Stand 2026). Die Lücke im Konkubinat betrifft also die zurückbleibende erwachsene Person und nicht die Kinder. Quelle: AHVG Artikel 25, Stand 2026
Ein Punkt spricht umgekehrt für das Konkubinat: Bei Ehepaaren ist die Summe der beiden Altersrenten auf 150 Prozent der Maximalrente begrenzt, also auf CHF 3’780 pro Monat. Unverheiratete Paare kennen diese Plafonierung nicht; jede Person erhält ihre eigene Rente, die 2026 höchstens CHF 2’520 pro Monat beträgt (Stand 2026). Quelle: AHV/IV-Merkblatt 3.01, Stand 2026
Diese Rechtslage steht in Bewegung. Eine Anpassung, die sich am Alter des jüngsten Kindes statt am Zivilstand orientiert, liegt seit dem 23.10.2024 vor. Der Nationalrat hat sie am 24.09.2025 beraten, der Ständerat noch nicht; in Kraft tritt sie erst nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens (Stand September 2026). Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen zur Anpassung der Witwen- und Witwerrenten, Stand 2026
Ehe und Konkubinat Säule für Säule
Die Tabelle zeigt, wo der Zivilstand einen Unterschied macht. Sie ist eine Übersicht über die gesetzliche Lage 2026 und kein Argument für oder gegen eine Heirat.
| Bereich | Ehe und eingetragene Partnerschaft | Konkubinat |
|---|---|---|
| AHV, Hinterlassenenrente | Anspruch für Witwen und Witwer unter den gesetzlichen Voraussetzungen | Kein Anspruch, unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens |
| AHV, Waisenrente der Kinder | Anspruch | Anspruch, unabhängig vom Zivilstand der Eltern |
| AHV, Altersrenten des Paares | Summe beider Renten höchstens CHF 3’780 pro Monat | Keine Begrenzung; je Person höchstens CHF 2’520 pro Monat |
| Pensionskasse, Hinterlassene | Ehegatten und eingetragene Partner sind im Gesetz vorgesehen | Lebenspartnerrente nur, wenn das Reglement sie vorsieht, und nur unter dessen Voraussetzungen |
| Pensionskasse, Kapitalbezug | Schriftliche Zustimmung der anderen Person nötig | Keine Zustimmung vorgesehen |
| Säule 3a, Begünstigung | Überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner an erster Stelle | Lebenspartner erst an zweiter Stelle, neben den direkten Nachkommen, und nur unter Voraussetzungen |
| Thurgau, Steuer auf Kapitalleistungen | Einfache Steuer 2 Prozent der Kapitalleistung | Einfache Steuer in der Regel 2,4 Prozent der Kapitalleistung; 2 Prozent nur, wenn der Tarif für Alleinerziehende gilt |
Die letzte Zeile wird oft übersehen: Im Thurgau hängt der Ansatz für Kapitalleistungen aus der Vorsorge am Zivilstand und wird mit dem Gesamtsteuerfuss der Wohnsitzgemeinde multipliziert (Stand 2026). Was das für Ihre Gemeinde bedeutet, steht im Beitrag Steuern sparen im Kanton Thurgau.
Wie die Pensionskasse den Lebenspartner behandelt
Das Gesetz formuliert eine Kann-Vorschrift. Es erlaubt der Vorsorgeeinrichtung, im Reglement drei Gruppen zu begünstigen: Personen, die von der verstorbenen Person erheblich unterstützt wurden; Personen, die bis zu deren Tod fünf Jahre lang ununterbrochen mit ihr zusammengelebt haben; und Personen, die für gemeinsame Kinder aufkommen müssen. Ohne eine solche Bestimmung im Reglement entsteht gar kein Anspruch (Stand 2026). Quelle: BVG Artikel 20a, Stand 2026
Ins Leere läuft der Anspruch ausserdem bei einer Person, die schon eine Witwen- oder Witwerrente bezieht. Wer nach einer Scheidung oder nach dem Tod des früheren Ehegatten im Konkubinat lebt, prüft diesen Punkt besser einmal zu viel als einmal zu wenig.
Der häufigste Stolperstein ist die Meldung. Die eine Kasse verlangt zu Lebzeiten eine Erklärung in einer bestimmten Form, die andere gar keine; eine allgemeine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht, es ist Sache des Reglements. Genau daran scheitern Ansprüche im Ernstfall, weil sich die Voraussetzungen im Nachhinein kaum noch belegen lassen. Fragen Sie Ihre Kasse und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben.
Die Begünstigung in der Säule 3a
Hier gibt die Verordnung eine feste Reihenfolge vor. An erster Stelle steht der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner. Erst danach folgen die direkten Nachkommen zusammen mit Personen, die erheblich unterstützt wurden, die fünf Jahre ununterbrochen mit der verstorbenen Person zusammengelebt haben oder die für gemeinsame Kinder aufkommen müssen (Stand 2026). Quelle: BVV 3 Artikel 2, Stand 2026
Innerhalb dieser zweiten Gruppe dürfen Sie selbst bestimmen, wer wie viel erhält. Diese Erklärung geben Sie bei der Einrichtung ab, bei der Ihr Guthaben liegt, und sie wirkt nur für dieses Guthaben. Wer mehrere Konten hat, gibt die Erklärung mehrfach ab.
Diese Reihenfolge wird per 01.06.2027 gelockert; möglich werden dann etwa Kinder an erster Stelle (Stand 2026). Wer heute eine Erklärung unterschreibt, nimmt sie später also noch einmal hervor. Quelle: Bundesrat zu den Verordnungsanpassungen in der beruflichen und gebundenen Vorsorge, Stand 2026
Was sich prüfen lässt
Beschreiben lassen sich vier Schritte. Ob und in welcher Reihenfolge sie für Sie sinnvoll sind, hängt an Ihrer Situation.
- Reglement der Pensionskasse anfordern. Darin steht, ob eine Lebenspartnerrente überhaupt vorgesehen ist und welche Voraussetzungen und Formvorschriften gelten.
- Meldung klären. Verlangt die Kasse eine Begünstigungserklärung zu Lebzeiten, gehört sie abgegeben und danach abgelegt. Eine schriftliche Bestätigung der Kasse ist mehr wert als eine telefonische Auskunft.
- Begünstigung in der Säule 3a prüfen. Für jedes Konto und jede Police einzeln, und nach jeder Veränderung in der Familie erneut.
- Rechtliche Seite trennen. Was mit dem übrigen Vermögen geschieht, richtet sich nach dem Erbrecht und nach einem allfälligen Testament, also nach anderen Regeln als die Vorsorge. Für Testament, Erbvertrag und einen Konkubinatsvertrag sind ein Notariat oder eine Anwaltskanzlei zuständig.
Wie gross die Lücke für die zurückbleibende Person ausfällt, lässt sich erst mit Ihren Unterlagen beziffern. Den Rahmen dazu gibt Einkommen und Familie absichern; wie sich die Teile zusammenfügen, steht unter Finanzplanung Thurgau.
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Häufige Fragen
Erhält mein Partner im Konkubinat eine AHV-Rente, wenn ich sterbe?
Nein. Die Hinterlassenenrenten der AHV sind für Witwen und Witwer vorgesehen, also für Ehe und eingetragene Partnerschaft. Für Konkubinatspaare besteht kein Anspruch, unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens (Stand 2026). Waisenrenten für die Kinder sind davon unberührt. Quelle: AHVG Artikel 23, 24 und 25, Stand 2026
Zahlt die Pensionskasse eine Lebenspartnerrente?
Nur wenn ihr Reglement es vorsieht. Das Gesetz erlaubt es, verpflichtet aber nicht dazu. Genannt werden erhebliche Unterstützung, eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft von fünf Jahren bis zum Tod oder die Unterhaltspflicht für gemeinsame Kinder (Stand 2026). Ob eine Meldung zu Lebzeiten nötig ist, bestimmt ebenfalls das Reglement. Quelle: BVG Artikel 20a, Stand 2026
Kann ich meinen Lebenspartner in der Säule 3a begünstigen?
Innerhalb der zweiten Stufe der gesetzlichen Reihenfolge ja, zusammen mit den direkten Nachkommen, und nur wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Ehegatte oder eingetragener Partner geht immer vor. Ab dem 01.06.2027 wird die Reihenfolge flexibler (Stand 2026). Quelle: BVV 3 Artikel 2, Stand 2026
Bringt das Konkubinat auch Vorteile?
Bei den Altersrenten der AHV schon. Für Ehepaare ist die Summe beider Renten auf CHF 3’780 pro Monat begrenzt, für unverheiratete Paare gilt diese Plafonierung nicht; jede Person erhält höchstens CHF 2’520 pro Monat (Stand 2026). Bei den Hinterlassenenleistungen kehrt sich das Bild um. Quelle: AHV/IV-Merkblatt 3.01, Stand 2026
Allgemeine Information, keine Beratung. Gesetzliche Beträge werden jährlich überprüft.