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Vorsorge Thurgau

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Pensionskasse und BVG verstehen

Der Vorsorgeausweis kommt einmal im Jahr und wird selten gelesen. Dabei steht dort die zweitgrösste Einkommensquelle nach der Pensionierung, zusammen mit den Beträgen, die heute noch gestaltbar sind. Diese Seite erklärt die Begriffe auf dem Ausweis und die Regeln dahinter.

Andreas Fietz, Betreiber von vorsorge-thurgau.ch

Das Wichtigste in Kürze

  • Obligatorisch versichert ist, wer bei einem Arbeitgeber mehr als CHF 22’680 im Jahr verdient. Dieser Betrag heisst Eintrittsschwelle (Stand 2026, jährlich überprüft). Quelle: BSV, Beträge gültig ab 1. Januar 2026
  • Versichert wird nicht der ganze Lohn. Vom Jahreslohn wird der Koordinationsabzug von CHF 26’460 abgezogen, übrig bleibt der koordinierte Lohn: mindestens CHF 3’780, höchstens CHF 64’260. Über dem oberen Grenzbetrag von CHF 90’720 erfasst das Obligatorium nichts mehr (Stand 2026, jährlich überprüft).
  • Das obligatorische Altersguthaben wird 2026 mit mindestens 1,25 Prozent verzinst. Der Bundesrat legt ihn fest und überprüft ihn periodisch (Stand 2026). Quelle: Bundesrat zum BVG-Mindestzinssatz 2026
  • Aus dem Guthaben wird die Rente mit dem Umwandlungssatz berechnet. Der gesetzliche Mindestsatz beträgt 6,8 Prozent für das Referenzalter 65 und gilt nur für das obligatorische Guthaben (Stand 2026). Quelle: BVG Artikel 14, Stand 2026

Was steht in meinem Pensionskassenausweis?

Der Vorsorgeausweis kommt einmal im Jahr und wandert meist ungelesen in den Ordner. Dabei ist er das einzige Papier, auf dem Ihre zweite Säule vollständig abgebildet ist. Fünf Angaben lohnen den Blick.

Die voraussichtliche Rente ist der Wert, der am häufigsten missverstanden wird. Sie beruht auf Annahmen: gleichbleibender Lohn bis zum Schluss, ein angenommener Zins und der Umwandlungssatz aus dem Reglement Ihrer Kasse. Ändert sich eine dieser Annahmen, ändert sich die Zahl. Ein über Jahre reduziertes Pensum schlägt dort ebenso durch wie ein Stellenwechsel.

Der reglementarische Umwandlungssatz liegt bei vielen Kassen unter dem gesetzlichen Mindestsatz von 6,8 Prozent. Das ist zulässig, weil dieser Mindestsatz nur für das obligatorische Altersguthaben gilt. Für den überobligatorischen Teil, also alles, was über das gesetzliche Minimum hinaus versichert ist, darf die Kasse eigene Sätze anwenden. Garantieren muss sie am Ende aber mindestens das, was dem obligatorischen Teil zusteht; dafür führt sie eine getrennte Rechnung, die sogenannte Schattenrechnung (Stand 2026). Quelle: BVG Artikel 14, Stand 2026

Wenn Sie den Ausweis nicht finden: Ihre Kasse stellt ihn erneut aus, und welche es ist, weiss Ihre Personalabteilung. Das zweite Papier, das dazugehört, ist der Kontoauszug der AHV bei Ihrer Ausgleichskasse.

Wie entsteht mein Altersguthaben?

Aus vier Quellen: Ihren Beiträgen, den Beiträgen Ihres Arbeitgebers, der Verzinsung und dem, was Sie aus früheren Arbeitsverhältnissen eingebracht oder freiwillig eingekauft haben. Gespart wird ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres; die Risiken Tod und Invalidität sind bereits ab dem 1. Januar nach dem 17. Altersjahr gedeckt (Stand 2026). Quelle: BVG Artikel 7, Stand 2026

Der jährliche Sparbeitrag heisst Altersgutschrift und ist ein Prozentsatz des koordinierten Lohns. Er steigt in vier Altersstufen von je zehn Jahren, was erklärt, weshalb die zweite Säule in den letzten Berufsjahren am schnellsten wächst und weshalb ein früher Ausstieg dort am meisten kostet (Stand 2026).

AlterAltersgutschrift in Prozent des koordinierten Lohns
25 bis 347 %
35 bis 4410 %
45 bis 5415 %
55 bis 6518 %
Gesetzliche Mindestansätze, Stand 2026. Quelle: BVG Artikel 16

Diese Sätze sind Mindestwerte. Viele Kassen versichern mehr als das Gesetz verlangt, etwa einen tieferen Koordinationsabzug oder Lohnteile über CHF 90’720. Dann fallen die Gutschriften höher aus, als in der Tabelle steht, und für diesen überobligatorischen Teil gelten weder der gesetzliche Mindestzins noch der gesetzliche Mindestumwandlungssatz (Stand 2026).

Wie Ihre Kasse die Beiträge zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber aufteilt, steht ebenfalls im Reglement. Genau deshalb lohnt sich der Vergleich Ihres Ausweises mit diesen Mindestwerten: Er zeigt, ob Ihre Kasse beim Minimum bleibt oder darüber hinausgeht.

Wann lohnt sich ein Einkauf?

Ein Einkauf ist die freiwillige Einzahlung in Ihre eigene Pensionskasse. Möglich ist er höchstens bis zu den reglementarischen Leistungen, und der Betrag steht auf Ihrem Vorsorgeausweis. Der Reiz liegt im Steuerabzug: Die Einlage wird vom steuerbaren Einkommen abgezogen, im Kanton Thurgau wie bei der direkten Bundessteuer (Stand 2026). Quelle: DBG Artikel 33, Stand 2026

An den Abzug knüpft das Gesetz eine Bedingung, die den Zeitplan bestimmt: Was aus einem Einkauf entsteht, darf in den folgenden drei Jahren nicht als Kapital bezogen werden. Die Thurgauer Steuerpraxis misst diese Frist taggenau ab dem Einkaufstag und wendet sie auch in umgekehrter Richtung an, also auf einen Einkauf kurz nach einem Kapitalbezug. Ausnahmen bestehen bei Scheidung, Invalidität und Tod (Stand 2026). Quelle: Steuerpraxis Thurgau StP 34 Nr. 14, Stand 2026

Das Einkaufspotenzial auf dem Ausweis ist zudem nicht immer der Betrag, den Sie wirklich einzahlen dürfen. Es reduziert sich um Guthaben der Säule 3a, das den aufgezinsten kleinen Beitrag ab Alter 24 übersteigt, und um Freizügigkeitsguthaben, die Sie nie eingebracht haben. Ein Vorbezug für Wohneigentum muss vor einem freiwilligen Einkauf zurückbezahlt sein; erst wenn eine Rückzahlung nicht mehr zulässig ist, darf das Reglement Einkäufe im verbleibenden Rahmen erlauben. Wer aus dem Ausland zugezogen ist und noch nie einer Pensionskasse in der Schweiz angehört hat, darf in den ersten fünf Jahren höchstens 20 Prozent des versicherten Lohns pro Jahr einkaufen (Stand 2026). Quelle: BVG Artikel 79b, Stand 2026 Quelle: BVV 2 Artikel 60a, 60b und 60d, Stand 2026

Ob sich ein Einkauf rechnet, hängt an Ihrem Grenzsteuersatz, am Zeitpunkt und daran, ob Sie später Rente oder Kapital beziehen möchten. Die Rechnung im Detail steht im Beitrag Pensionskasseneinkauf, wann er sich steuerlich lohnt.

Kapital oder Rente?

Im Gesetz ist die Rente der Regelfall. Verlangen können Sie aber in jedem Fall einen Viertel Ihres Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung. Mehr ist möglich, wenn das Reglement Ihrer Kasse es vorsieht; dort steht auch, bis wann Sie den Bezug anmelden müssen. Diese Frist ist reglementarisch und nicht gesetzlich, sie kann mehrere Jahre betragen (Stand 2026). Quelle: BVG Artikel 37, Stand 2026

Drei weitere Regeln gehören dazu. Wer verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, braucht für den Kapitalbezug eine schriftliche Zustimmung der anderen Person. Als Kapital ausbezahlt wird in höchstens drei Schritten, wobei der erste mindestens 20 Prozent des Guthabens umfassen muss, sofern das Reglement keinen tieferen Anteil zulässt; alle Bezüge eines Kalenderjahres gelten als ein Schritt. Von Gesetzes wegen können Sie die Altersleistung ab 63 vorbeziehen und, solange Sie erwerbstätig bleiben, bis 70 aufschieben; ein noch früherer Bezug ab 58 ist nur möglich, wenn das Reglement Ihrer Kasse ihn vorsieht (Stand 2026). Quelle: BVG Artikel 13, 13a, 13b und 37a, Stand 2026

Eine allgemein richtige Antwort gibt es nicht. Die Rente läuft lebenslang und wird als Einkommen besteuert, das Kapital ist endlich, wird einmalig zu einem reduzierten Tarif besteuert und bleibt frei verfügbar. Gesundheit, Partnersituation, Hypothek und Steuern ziehen dabei in verschiedene Richtungen. Die Abwägung Punkt für Punkt steht im Beitrag Kapital oder Rente bei der Pensionierung.

Was passiert bei Stellenwechsel oder Arbeitslosigkeit?

Beim Austritt geht Ihr Guthaben als Austrittsleistung an die Kasse des neuen Arbeitgebers. Treten Sie nirgends ein, müssen Sie der bisherigen Kasse mitteilen, wie der Vorsorgeschutz erhalten bleibt, über ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung. Bleibt die Mitteilung aus, überweist die Kasse das Geld frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Austritt an die Auffangeinrichtung (Stand 2026). Quelle: FZG Artikel 4, Stand 2026

So entstehen die vergessenen Guthaben, von denen viele erst kurz vor der Pensionierung erfahren. Wer die Stelle mehrmals gewechselt hat, sollte den eigenen Weg einmal rückwärts durchgehen und für jedes Arbeitsverhältnis festhalten, wohin das Geld gegangen ist. Welche Meldungen dabei anstehen und welche Fristen laufen, zeigt der Ratgeber zum Stellenwechsel und Freizügigkeitskonto.

Bei Arbeitslosigkeit bleiben Sie für Tod und Invalidität versichert, solange Sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen; durchgeführt wird das von der Auffangeinrichtung. Ihr Altersguthaben liegt derweil auf einem Freizügigkeitskonto; es wird dort verzinst, aber es fliessen keine Sparbeiträge mehr. Wer nach dem 58. Altersjahr entlassen wird, kann die Versicherung bei der bisherigen Kasse weiterführen, mit oder ohne weiteren Sparbeitrag (Stand 2026). Quelle: BVG Artikel 2, 47a und 60, Stand 2026

Bar ausbezahlt wird das Guthaben nur in drei Fällen: beim endgültigen Verlassen der Schweiz, wobei der obligatorische Teil bei einem Wegzug in einen EU- oder EFTA-Staat mit dortiger Versicherungspflicht gesperrt bleibt, bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne BVG-Pflicht und wenn die Austrittsleistung kleiner ist als Ihr eigener Jahresbeitrag (Stand 2026). Quelle: FZG Artikel 5 und 25f, Stand 2026

Was Sie selbst prüfen können

Lesen Sie Ihren Vorsorgeausweis einmal ganz durch und halten Sie fest, was daraus folgt. Es geht um Ihre bestehende Kasse, nicht um eine andere Lösung.

Sie wissen danach, wo Sie stehen, und haben eine Liste der offenen Punkte. Was das Reglement offenlässt, beantwortet Ihre Pensionskasse. Welche Fristen bis zur Pensionierung laufen, ordnet Pensionierung planen im Thurgau.

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Häufige Fragen

Wie viel von meinem Lohn ist überhaupt versichert?

Nicht der ganze. Vom Jahreslohn wird der Koordinationsabzug von CHF 26’460 abgezogen, versichert ist der Rest als koordinierter Lohn, mindestens CHF 3’780 und höchstens CHF 64’260. Über dem oberen Grenzbetrag von CHF 90’720 erfasst das Obligatorium nichts mehr; was darüber versichert ist, beruht auf dem Reglement Ihrer Kasse (Stand 2026, jährlich überprüft). Quelle: BSV, Beträge gültig ab 1. Januar 2026

Warum ist meine Rente tiefer als 6,8 Prozent meines Guthabens?

Weil der gesetzliche Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent nur für das obligatorische Altersguthaben und nur für das Referenzalter 65 gilt. Auf dem überobligatorischen Teil darf Ihre Kasse einen eigenen, tieferen Satz anwenden, und bei einem früheren Bezug sinkt der Satz zusätzlich (Stand 2026). Welcher Satz für Sie gilt, steht im Reglement. Quelle: BVG Artikel 14, Stand 2026

Was bringt ein Einkauf in die Pensionskasse?

Er erhöht Ihr Altersguthaben und wird vom steuerbaren Einkommen abgezogen. Dafür ist das Geld gebunden, und Leistungen aus einem Einkauf dürfen drei Jahre lang nicht als Kapital bezogen werden; im Thurgau zählt diese Frist taggenau ab dem Einkaufstag (Stand 2026). Wie viel Sie einzahlen dürfen, steht auf Ihrem Vorsorgeausweis, der Betrag kann sich aber durch Guthaben der Säule 3a und frühere Freizügigkeitsleistungen verringern. Quelle: Steuerpraxis Thurgau StP 34 Nr. 14, Stand 2026

Kann ich mir die Pensionskasse als Kapital auszahlen lassen?

Einen Viertel des Altersguthabens in jedem Fall, mehr nur, wenn das Reglement Ihrer Kasse es vorsieht. Vorausgesetzt ist bei Ehe und eingetragener Partnerschaft die schriftliche Zustimmung der anderen Person; der Bezug ist in höchstens drei Schritten möglich, der erste Teilbezug mindestens 20 Prozent (Stand 2026). Melden Sie den Wunsch rechtzeitig an, die Frist dafür steht im Reglement.

Was geschieht mit meinem Guthaben bei einer Scheidung?

Geteilt wird grundsätzlich hälftig, und zwar das Guthaben, das während der Ehe aufgebaut wurde. Stichtag ist die Einleitung des Scheidungsverfahrens, was davor bestand, bleibt aussen vor. Über die Teilung entscheidet das Gericht, und es kann in begründeten Fällen davon abweichen (Stand 2026). Welche Guthaben betroffen sind und welche Unterlagen es dafür braucht, steht unter Scheidung und Vorsorge im Thurgau. Quelle: ZGB Artikel 122 ff., Stand 2026