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Vorsorge Thurgau

Ratgeber · Zuletzt geprüft: 24.09.2026

Stellenwechsel: was mit dem Pensionskassengeld passiert

Treten Sie in eine neue Pensionskasse ein, muss die bisherige das Guthaben dorthin überweisen. Ein Wahlrecht gibt es nicht. Fehlt eine neue Kasse, entscheiden Sie zwischen Freizügigkeitskonto und Freizügigkeitspolice, und ohne Ihre Meldung geht das Geld nach spätestens zwei Jahren an die Auffangeinrichtung.

Leerer Bahnsteig eines kleinen Bahnhofs im Morgennebel, die Gleise führen in die Ferne

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Stellenwechsel mit neuer Pensionskasse muss die bisherige Kasse die Austrittsleistung dorthin überweisen; ein Wahlrecht gibt es nicht. Ohne neue Kasse wählen Sie zwischen einem Freizügigkeitskonto bei einer Bank und einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung (Stand 2026). Quelle: FZG Artikel 3 und 4, Stand 2026
  • Melden Sie der Kasse nicht, wohin das Geld gehen soll, überweist sie es samt Zins frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Austritt an die Auffangeinrichtung (Stand 2026). Quelle: FZG Artikel 4, Stand 2026
  • Die Austrittsleistung darf auf höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen verteilt werden. Ausbezahlt wird ein Freizügigkeitsguthaben frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter; bar nur beim endgültigen Wegzug aus der Schweiz, bei Selbstständigkeit ohne Obligatorium oder wenn das Guthaben kleiner ist als Ihr Jahresbeitrag (Stand 2026). Quelle: FZV Artikel 12 und 16, Stand 2026 Quelle: FZG Artikel 5, Stand 2026
  • Vergessene Guthaben finden Sie über die Zentralstelle 2. Säule; die Einrichtungen melden ihr jährlich alle geführten Guthaben (Stand 2026). Quelle: FZG Artikel 24a bis 24f, Stand 2026

Mit dem letzten Arbeitstag wird Ihr Guthaben in der Pensionskasse zur Austrittsleistung, also zu dem Betrag, den Sie beim Verlassen der Kasse mitnehmen. Wohin er geht, entscheidet sich in den Wochen danach, und oft entscheidet das nicht die versicherte Person, sondern ihr Schweigen.

Die kurze Antwort: Treten Sie in eine neue Kasse ein, muss die bisherige das Geld dorthin überweisen, ein Wahlrecht besteht nicht. Sonst melden Sie ihr, wie der Vorsorgeschutz erhalten bleibt, über ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice. Bleibt die Meldung aus, geht das Geld spätestens zwei Jahre nach dem Austritt an die Auffangeinrichtung (Stand 2026). Quelle: FZG Artikel 3 und 4, Stand 2026

Wohin das Guthaben geht, wenn keine neue Kasse da ist

Der Anspruch entsteht, sobald Sie die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eingetreten ist; das Gesetz nennt das den Freizügigkeitsfall. Die Austrittsleistung wird mit dem Austritt fällig und ab dann verzinst (Stand 2026). Quelle: FZG Artikel 2, Stand 2026

Haben Sie eine neue Stelle mit Anschluss an eine Pensionskasse, ist der Weg vorgegeben: Die frühere Einrichtung hat die Austrittsleistung an die neue zu überweisen. Das Geld stattdessen auf einem Freizügigkeitskonto liegen zu lassen, ist nicht zulässig.

Ohne neue Kasse liegt die Entscheidung bei Ihnen, und Sie müssen sie der bisherigen Einrichtung mitteilen. Zur Wahl stehen zwei Formen: das Freizügigkeitskonto, eine Spareinlage bei einer Bank, oder die Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung. Beide bleiben gebunden.

Bleibt die Mitteilung aus, handelt die Kasse für Sie: Sie überweist die Austrittsleistung samt Zins frühestens sechs Monate, spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall an die Auffangeinrichtung. Verloren ist nichts, aber den Ort haben Sie nicht gewählt. Überweist die Kasse nicht innert 30 Tagen nach Erhalt der nötigen Angaben, schuldet sie Verzugszins (Stand 2026). Quelle: FZG Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 4, Stand 2026 Quelle: FZV Artikel 7 und 10, Stand 2026

Was ein vergessenes Konto wirklich kostet

Für Guthaben, die aus dem Blick geraten, gibt es eine gesetzliche Anlaufstelle. Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen melden der Zentralstelle 2. Säule jährlich bis Ende Januar alle Personen, für die im Dezember des Vorjahres ein Guthaben geführt wurde (Stand 2026). Quelle: FZG Artikel 24a bis 24f, Stand 2026

Die Zentralstelle nimmt Anfragen einzelner Versicherter entgegen und teilt mit, welche Einrichtungen ein Guthaben gemeldet haben. Die Kosten trägt der Sicherheitsfonds BVG, eine von Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch getragene Stiftung. Aufbewahrt werden die Meldungen bis zum vollendeten 80. Altersjahr (Stand 2026). Quelle: FZG Artikel 24f, Stand 2026 Quelle: FZV Artikel 19d und 19f, Stand 2026

Als vergessen gilt ein Guthaben, wenn die Person das Referenzalter erreicht hat, ohne die Leistung zu verlangen oder weitere Erwerbstätigkeit nachzuweisen; als kontaktlos, wenn die Einrichtung sie nicht mehr erreicht (Stand 2026). Quelle: FZV Artikel 19c und 19d, Stand 2026

Der Preis eines vergessenen Kontos ist selten der Betrag selbst, sondern die verlorene Planung: Wer nicht weiss, wo welches Guthaben liegt, kann Zeitpunkt und Reihenfolge der Bezüge nicht steuern. Den Rahmen dafür gibt Finanzplanung Thurgau.

Warum eine Aufteilung auf zwei Einrichtungen den Bezug verändert

Die Austrittsleistung darf an höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden, mehr sind ausgeschlossen. Die Einrichtung oder die Form des Vorsorgeschutzes können Sie jederzeit wechseln (Stand 2026). Quelle: FZV Artikel 12, Stand 2026

Der Grund für zwei Konten liegt nicht in der Anlage, sondern im Zeitpunkt der Auszahlung. Ein Freizügigkeitsguthaben wird in der Regel als Ganzes ausbezahlt; zwei Guthaben lassen sich in verschiedenen Jahren beziehen. Im Kanton Thurgau werden alle Kapitalleistungen eines Jahres für die Steuer zusammengerechnet; eine Staffelung wirkt deshalb nur über verschiedene Steuerjahre hinweg (Stand 2026). Quelle: Steuerpraxis Thurgau StP 39 Nr. 2, Stand 2026

Ob eine Aufteilung in Ihrem Fall etwas bringt, hängt am Zeitplan und daran, ob Sie überhaupt Kapital beziehen wollen. Diese Seite nennt die Mechanik, keine Empfehlung. Welche Bezugsform zu welcher Ausgangslage passt, zeigt der Beitrag Kapital oder Rente bei der Pensionierung.

Für den Bezug gilt ein fester Rahmen. Altersleistungen aus Freizügigkeitskonten und Freizügigkeitspolicen dürfen frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter ausbezahlt werden und werden mit dem Referenzalter fällig. Wer eine weitere Erwerbstätigkeit nachweist, kann höchstens fünf Jahre darüber hinaus aufschieben (Stand 2026). Quelle: FZV Artikel 16, Stand 2026

Arbeitslosigkeit und die Weiterversicherung ab 58

Wer Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht, bleibt für Tod und Invalidität obligatorisch versichert, durchgeführt von der Auffangeinrichtung. Das Altersguthaben wächst in dieser Zeit nicht weiter, sofern Sie die Altersvorsorge nicht freiwillig bei der Auffangeinrichtung oder, wenn das Reglement es zulässt, bei der bisherigen Kasse weiterführen (Stand 2026). Quelle: BVG Artikel 2, 47 und 60, Stand 2026

Eine eigene Regel gilt ab dem vollendeten 58. Altersjahr. Wer nach diesem Alter ausscheidet, weil der Arbeitgeber gekündigt hat, kann die Versicherung bei der bisherigen Kasse weiterführen und dabei wählen: die Altersvorsorge mit weiterem Sparbeitrag fortsetzen oder nur die Risiken Tod und Invalidität weiterversichern. Beide Bedingungen sind zwingend; bei eigener Kündigung besteht der Anspruch nicht. Die Beiträge zahlen Sie selbst (Stand 2026). Quelle: BVG Artikel 47 und 47a, Stand 2026

Zwei Punkte begrenzen den Wert. Dauert die Weiterführung länger als zwei Jahre, sind die Leistungen als Rente zu beziehen, und die Austrittsleistung lässt sich danach nicht mehr für Wohneigentum vorbeziehen oder verpfänden. Und das Gesetz nennt keine Frist, bis wann Sie die Weiterversicherung verlangen müssen; diese Frist steht im Reglement Ihrer Kasse. Klären Sie den Punkt deshalb sofort beim Austritt.

Wann eine Barauszahlung überhaupt möglich ist

Bar ausbezahlt wird die Austrittsleistung nur in drei gesetzlichen Fällen: beim endgültigen Verlassen der Schweiz, bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne weitere Unterstellung unter das Obligatorium, und wenn die Austrittsleistung kleiner ist als Ihr eigener Jahresbeitrag. Ausserhalb dieser Fälle bleibt das Geld gebunden (Stand 2026). Quelle: FZG Artikel 5, Stand 2026

Bei Verheirateten und in eingetragener Partnerschaft ist die Barauszahlung nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Person zulässig; dasselbe gilt für eine Auszahlung in Kapitalform. Beim Wegzug in einen EU- oder EFTA-Staat kommt eine Schranke dazu: Bleiben Sie dort obligatorisch für Alter, Tod und Invalidität versichert, bleibt der obligatorische Teil, das BVG-Altersguthaben, gebunden; der überobligatorische Teil kann bar bezogen werden (Stand 2026). Quelle: FZG Artikel 25f, Stand 2026

Wird ausbezahlt, ist der Betrag als Kapitalleistung aus Vorsorge steuerbar, und zwar im Jahr der Auszahlung. Der Kanton Thurgau rechnet dafür mit einem festen Ansatz von 2 oder 2,4 Prozent der Kapitalleistung, je nach Zivilstand, und multipliziert diesen mit dem Gesamtsteuerfuss Ihrer Wohnsitzgemeinde (Stand 2026). Quelle: Steuerpraxis Thurgau StP 39 Nr. 2, Stand 2026

Gebunden bleibt das Guthaben auch gegenüber Dritten: Verpfändung und Abtretung sind grundsätzlich ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben die Teilung bei einer Scheidung und die Verpfändung für selbstgenutztes Wohneigentum, beschrieben im Beitrag Wohneigentum mit Vorsorgegeldern finanzieren.

Der Ablauf in fünf Schritten

Diese Reihenfolge deckt die üblichen Stolperstellen ab.

  1. Austrittsabrechnung verlangen und aufbewahren. Sie zeigt Höhe und Stichtag der Austrittsleistung.
  2. Der alten Kasse das Ziel nennen. Ohne diese Angabe läuft die Frist, an deren Ende die Auffangeinrichtung steht.
  3. Bei Rückkehr in eine Kasse beide Seiten informieren. Sie melden der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt und der neuen Kasse, wo das Guthaben liegt.
  4. Den Eingang kontrollieren. Auf dem nächsten Vorsorgeausweis muss die eingebrachte Leistung mit der Austrittsabrechnung übereinstimmen.
  5. Alte Arbeitsverhältnisse rückwärts durchgehen. Für jede frühere Stelle festhalten, wohin das Geld ging. Bleiben Lücken, hilft die Anfrage bei der Zentralstelle 2. Säule.

Schritt 3 wird am häufigsten übersehen: Ein Freizügigkeitskonto löst sich nicht von selbst auf, wenn Sie wieder eine Stelle antreten. Was dabei zusammenkommt, steht unter Pensionskasse und BVG verstehen.

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Häufige Fragen

Darf ich das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto lassen, obwohl ich eine neue Stelle habe?

Nein. Liegt das Geld auf einem Freizügigkeitskonto und treten Sie in eine Kasse ein, muss die Freizügigkeitseinrichtung es dorthin überweisen. Die Meldung an beide Stellen ist Ihre Aufgabe (Stand 2026). Quelle: FZG Artikel 3 und 4, Stand 2026

Wie finde ich ein Guthaben aus einer früheren Stelle wieder?

Über die Zentralstelle 2. Säule. Die Einrichtungen melden ihr jährlich alle geführten Guthaben, und sie teilt Ihnen auf Anfrage mit, wo eines für Sie liegt (Stand 2026). Quelle: FZG Artikel 24a und 24d, Stand 2026

Kann ich mir das Geld auszahlen lassen, wenn ich mich selbstständig mache?

Die Barauszahlung ist möglich, sofern Sie der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Verheiratete und eingetragene Partner brauchen die schriftliche Zustimmung der anderen Person. Besteuert wird der Betrag als Kapitalleistung aus Vorsorge (Stand 2026). Quelle: FZG Artikel 5, Stand 2026

Ich wurde mit 59 entlassen. Was heisst Weiterversicherung für mich?

Sie können verlangen, dass die Versicherung bei der bisherigen Kasse weiterläuft, weil Sie über 58 sind und der Arbeitgeber gekündigt hat. Die Beiträge zahlen Sie selbst. Nach mehr als zwei Jahren sind die Leistungen als Rente zu beziehen. Eine gesetzliche Anmeldefrist gibt es nicht, sie steht im Reglement (Stand 2026). Quelle: BVG Artikel 47a, Stand 2026

Allgemeine Information, keine Beratung. Gesetzliche Beträge werden jährlich überprüft.