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Vorsorge Thurgau

Ratgeber · Zuletzt geprüft: 23.09.2026

Vorsorge für Selbstständige und KMU im Thurgau

Die AHV bleibt obligatorisch, die zweite Säule fällt weg, solange kein freiwilliger Anschluss besteht. Dafür sind in der Säule 3a 20 Prozent des Erwerbseinkommens und höchstens CHF 36'288 abziehbar statt CHF 7'258 (Stand 2026). Der Vergleich der drei Säulen zeigt, wo beim Schritt in die Selbstständigkeit eine Lücke entsteht.

Kleine Schreinerwerkstatt mit Werkbank und Werkzeug im Tageslicht

Wer selbstständig erwerbstätig ist, bleibt in der AHV versichert, verliert aber die zweite Säule, solange kein freiwilliger Anschluss besteht. Dafür öffnet sich die Säule 3a: Ohne Pensionskasse sind 20 Prozent des Erwerbseinkommens und höchstens CHF 36’288 abziehbar statt CHF 7’258 (Stand 2026). Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen, Beträge gültig ab 1. Januar 2026

Dieser Beitrag stellt die drei Säulen für Angestellte und Selbstständige nebeneinander und zeigt, welche Entscheide beim Schritt in die Selbstständigkeit anstehen. Produkte und Anbieter kommen darin nicht vor.

Wie viele sind im Thurgau betroffen?

Ende 2024 zählte der Kanton Thurgau 149’746 Beschäftigte in 22’185 Arbeitsstätten. Gemessen in Vollzeitstellen entfallen rund 61 Prozent auf den Dienstleistungssektor, rund 33 Prozent auf Industrie und Gewerbe und 5,5 Prozent auf die Landwirtschaft (Stand 2024). Quelle: Dienststelle für Statistik Thurgau, Beschäftigte und Arbeitsstätten 2024

Diese Betriebe reichen vom Einmannbetrieb bis zum Industriewerk. Wer darin selbstständig arbeitet, steht in der Vorsorge vor derselben Ausgangslage: Über die zweite Säule entscheidet niemand ausser der Person selbst.

Was verlangt die erste Säule?

Die AHV bleibt obligatorisch, die Abrechnung läuft aber direkt über die Ausgleichskasse. Ab einem Jahreseinkommen von CHF 60’500 beträgt der Beitrag an AHV, IV und EO zusammen 10,0 Prozent, aufgeteilt in 8,1 Prozent AHV, 1,4 Prozent IV und 0,5 Prozent EO (Stand 2026). Quelle: AHV/IV-Merkblatt 2.02, Stand 2026

Darunter greift eine sinkende Skala: zwischen 9,321 und 5,371 Prozent bei einem Einkommen unter CHF 60’500, und unter CHF 10’100 ein Mindestbeitrag von CHF 530 pro Jahr (Stand 2026). Dazu kommen Verwaltungskosten der Ausgleichskasse von höchstens 5 Prozent der Beiträge.

Weil die Beiträge auf dem tatsächlichen Einkommen beruhen, entstehen Lücken schneller als im Angestelltenverhältnis, etwa in einem Verlustjahr oder in der Aufbauphase. Ein fehlendes Beitragsjahr kürzt die spätere Rente in der Regel um mindestens einen Vierundvierzigstel (Stand 2026). Was das für die eigene Rente bedeutet, steht im Beitrag Vorsorgelücke berechnen: so viel fehlt Ihnen wirklich. Quelle: AHV/IV-Merkblatt 3.01, Stand 2026

Angestellt und selbstständig im Vergleich

Die Tabelle zeigt, was sich beim Wechsel ändert. Der grösste Unterschied liegt in der zweiten Säule, und er wirkt sich bis in die Säule 3a hinein aus.

SäuleAngestelltSelbstständig
AHV, IV und EOWird über die Lohnabrechnung erhoben, Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag gemeinsam10,0 Prozent ab einem Jahreseinkommen von CHF 60’500, darunter eine sinkende Skala, mindestens CHF 530 pro Jahr
PensionskasseObligatorisch ab einem Jahreslohn von CHF 22’680Freiwillig, bei der Vorsorgeeinrichtung des Berufs oder der eigenen Arbeitnehmer, sonst bei der Auffangeinrichtung
Säule 3aHöchstens CHF 7’258 pro Jahr20 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 36’288, solange keine Pensionskasse besteht
Tod und InvaliditätLeistungen aus der Pensionskasse zusätzlich zur IVNur die IV, solange kein freiwilliger Anschluss besteht
AbrechnungÜber den ArbeitgeberDirekt mit der Ausgleichskasse, zuzüglich Verwaltungskosten von höchstens 5 Prozent der Beiträge
Stand 2026. Quellen: AHV/IV-Merkblatt 2.02, BSV, Beträge gültig ab 1. Januar 2026, BVG Artikel 2, 4 und 44 und BVV 3 Artikel 7

Die Zeile zur Säule 3a enthält den Punkt, der am häufigsten übersehen wird: Der grosse Abzug steht nur offen, solange keine Pensionskasse besteht. Mit einem freiwilligen Anschluss fällt er auf den kleinen Betrag zurück (Stand 2026).

Der freiwillige Anschluss an eine Pensionskasse

Das Gesetz sieht ihn ausdrücklich vor. Versichern können Sie sich bei der Vorsorgeeinrichtung Ihres Berufs oder bei jener Ihrer Arbeitnehmer; steht keine davon offen, besteht der Anspruch auf eine Versicherung bei der Auffangeinrichtung (Stand 2026). Möglich ist auch eine Versicherung, die über das Obligatorium hinausgeht. Quelle: BVG Artikel 4 und 44, Stand 2026

Ein Gesundheitsvorbehalt für die Risiken Tod und Invalidität ist zulässig, aber auf höchstens drei Jahre begrenzt (Stand 2026). Der Zeitpunkt des Anschlusses hat damit Gewicht: Je später er erfolgt, desto später läuft auch diese Frist ab.

Gegen den Anschluss spricht die feste Bindung der Mittel, für ihn sprechen die Risikoleistungen und die Möglichkeit späterer Einkäufe. Beides lässt sich erst beurteilen, wenn das Einkommen einigermassen stabil ist. Wie sich Vorsorge, Steuern und Liquidität zusammenfügen, ordnet Finanzplanung Thurgau.

Die Säule 3a ohne Pensionskasse

Abziehbar sind 20 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 36’288 (Stand 2026, jährlich überprüft). Massgebend ist das Erwerbseinkommen gemäss Steuererklärung; in einem Verlustjahr entfällt der Abzug. Im Kanton Thurgau wird der Betrag in Ziffer 13 der Steuererklärung deklariert, mit der Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung als Beleg. Quelle: Wegleitung zur Steuererklärung 2026, Steuerverwaltung Thurgau

Ein Detail unterscheidet die Nachzahlung vom laufenden Beitrag. Wer eine Beitragslücke ab dem Jahr 2025 nachzahlt, darf dafür pro Einkaufsjahr höchstens CHF 7’258 einsetzen, auch wenn damit mehrere Lückenjahre gedeckt werden, und auch ohne Pensionskasse (Stand 2026). Der grosse Betrag gilt also für das laufende Jahr, nicht für die Vergangenheit.

Für schwankende Einkommen heisst das: Der Abzug richtet sich nach dem Jahr, in dem eingezahlt wird. Ein gutes Jahr lässt sich deshalb nicht rückwirkend ausnutzen. Wie die beiden Höchstbeträge zustande kommen, zeigt der Beitrag Säule 3a: wie viel Sie einzahlen dürfen; die Grundlagen stehen unter Säule 3a im Thurgau.

Was beim Start mit dem bisherigen Guthaben geschieht

Wer eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und nicht mehr dem Obligatorium untersteht, kann die Austrittsleistung aus der Pensionskasse bar beziehen (Stand 2026). Sie wird dann als Kapitalleistung besteuert und fehlt in der Vorsorge. Wer sie nicht bezieht, meldet der bisherigen Kasse, wohin das Guthaben geht; ohne Mitteilung überweist sie es der Auffangeinrichtung. Quelle: FZG Artikel 4 und 5, Stand 2026

Auch die Säule 3a lässt sich vorzeitig beziehen: wenn Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit ohne Unterstellung unter die berufliche Vorsorge aufnehmen oder von Ihrer bisherigen selbstständigen Tätigkeit zu einer andersartigen wechseln (Stand 2026). Fällt beides ins selbe Jahr, werden die Beträge zusammengerechnet; das erhöht die direkte Bundessteuer, weil deren Tarif mit der Höhe steigt, während der kantonale Ansatz fest bleibt. Quelle: BVV 3 Artikel 3 Absatz 2, Stand 2026 Quelle: Steuerpraxis Thurgau StP 39 Nr. 2, Stand 2026

Der zweite Punkt betrifft die Absicherung. Fällt das Einkommen durch Krankheit oder Unfall aus, bleibt ohne freiwilligen Anschluss allein die IV, und bis zu deren Entscheid vergeht Zeit. Was in dieser Phase fehlt und welche Unterlagen die Antwort liefern, steht unter Einkommen und Familie absichern.

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Häufige Fragen

Wie hoch sind die AHV-Beiträge für Selbstständige?

Ab einem Jahreseinkommen von CHF 60’500 betragen AHV, IV und EO zusammen 10,0 Prozent. Darunter gilt eine sinkende Skala zwischen 9,321 und 5,371 Prozent, und unter CHF 10’100 der Mindestbeitrag von CHF 530 pro Jahr (Stand 2026). Dazu kommen Verwaltungskosten von höchstens 5 Prozent der Beiträge. Quelle: AHV/IV-Merkblatt 2.02, Stand 2026

Wie viel darf ich ohne Pensionskasse in die Säule 3a einzahlen?

20 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 36’288 (Stand 2026). Massgebend ist das Erwerbseinkommen gemäss Steuererklärung; bei einem Verlust entfällt der Abzug. Sobald eine Pensionskasse besteht, gilt der kleine Betrag von CHF 7’258. Quelle: BSV, Beträge gültig ab 1. Januar 2026

Kann ich mich freiwillig einer Pensionskasse anschliessen?

Ja, freiwillig. Das Gesetz nennt die Vorsorgeeinrichtung des Berufs und jene der eigenen Arbeitnehmer; steht keine davon offen, besteht der Anspruch auf eine Versicherung bei der Auffangeinrichtung. Ein Gesundheitsvorbehalt für Tod und Invalidität ist auf höchstens drei Jahre begrenzt (Stand 2026). Quelle: BVG Artikel 4, 44 und 45, Stand 2026

Was geschieht mit meinem Pensionskassenguthaben, wenn ich mich selbstständig mache?

Wer nicht mehr dem Obligatorium untersteht, kann die Austrittsleistung bar beziehen; sie wird dann als Kapitalleistung besteuert (Stand 2026). Andernfalls kommt sie auf ein Freizügigkeitskonto oder in eine Freizügigkeitspolice. Bleibt eine Mitteilung aus, überweist die bisherige Kasse das Guthaben der Auffangeinrichtung. Quelle: FZG Artikel 4 und 5, Stand 2026

Allgemeine Information, keine Beratung. Gesetzliche Beträge werden jährlich überprüft.